Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung
Labordiagnose nachgewiesen, soll die Besitzerin bzw. der Besitzer neu die Pflicht haben, die Pflanze so rasch wie möglich zu entfernen und sachgerecht zu vernichten. Bei den Bekämpfungsmassnahmen innerhalb dieser Gebiete ist nicht die Tilgung der Schwarzholzkrankheit das primäre Ziel (da der Schadorganismus nicht als Quarantäneorganismus geregelt ist), sondern die Tilgung der Flavescence dorée zu erleichtern.
Der zuständige kantonale Dienst hat die rasche Entfernung und sachgerechte Vernichtung befallener Pflanzen durch die Besitzerinnen bzw. Besitzer (Absatz 3) zu kontrolliere. Wie die Kontrolle durchgeführt werden soll, wird das BLW in einer Richtlinie noch präzisieren. Falls nötig, kann der kantonale Dienst diese Massnahme im konkreten Fall der betreffenden Besitzerin oder dem betreffenden Besitzer der befallenen Pflanze mit einer Verfügung anordnen.
Für den Vollzug des Pflanzengesundheitsrechts ist der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) zuständig, wenn es sich um eine Parzelle handelt, die im Rahmen des Pflanzenpass-Systems beim EPSD registriert ist. Deshalb soll in solchen Fällen der EPSD für die Kontrolle der Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen gegen die Schwarzholzkrankheit zuständig sein, nicht der Kanton (Absatz 4).
Eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone (inkl. allfällige Abfindungen an geschädigte Eigentümer/innen) ist nicht vorgesehen.
2.4 Auswirkungen
2.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben voraussichtlich keinen personellen oder finanziellen Mehrbedarf zur Folge.
2.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben voraussichtlich keine nennenswerten finanziellen und personellen Auswirkungen für die Kantone. Da die zuständigen kantonalen Dienste im Rebbau bereits Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen die Flavescence dorée ergreifen, sollte die Ausscheidung von «Gebieten mit geringer Prävalenz» bezüglich der Schwarzholzkrankheit gestützt auf den neu vorgeschlagenen Artikel 6a nicht zu einem signifikant höheren personellen und finanziellen Aufwand bei den Kantonen führen. Die neuen amtlichen Massnahmen gegen die Schwarzholzkrankheit sollen die Bekämpfung der Flavescence dorée erleichtern – somit sollten auch Ressourcen eingespart werden können. Des Weiteren ist die Ausscheidung von Gebieten mit geringer Prävalenz für die Kantone freiwillig.
2.4.3 Volkswirtschaft
Da der Feuerbrand in der Schweiz bereits verbreitet vorkommt und die Kantone weiterhin regional begrenzte Bekämpfungsmassnahmen gegen diesen Krankheitserreger anordnen können (von Feuerbrand befallene Pflanzenteile müssen in «Gebieten mit geringer Prävalenz» entfernt werden), kann davon ausgegangen werden, dass die Aufhebung der Verbote nach Artikel 6 nicht zu vermehrten Schäden im Kernobstbau durch Feuerbrandbefall führen wird. Die vorgeschlagene Änderung in Artikel 6 hat somit voraussichtlich keine nennenswerten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
Der vorgeschlagene neue Artikels 6a hat insgesamt einen positiven Einfluss auf die Rebenproduktion in der Schweiz, da dank den zusätzlichen Bekämpfungsmassnahmen die durch die Flavescence dorée und die Schwarzholzkrankheit verursachten Schäden bei Reben verringert werden können.
2.4.4 Umwelt
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine nennenswerten Auswirkungen auf die Umwelt.