Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 277Fedlex · Erläuternder Bericht

2 Änderung der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK), SR 916.201

2.1 Ausgangslage

Seit dem 1. Januar 2020 gilt in der Schweiz ein neues Pflanzengesundheitsrecht. Die neuen Bestimmungen wurden vom Bundesrat am 31. Oktober 2018 mit der neuen Pflanzengesundheitsverordnung PGesV (SR 916.20) erlassen. Die PGesV wurde von den Departementen WBF und UVEK durch eine interdepartementale Verordnung ergänzt, die am 14. November 2019 von deren Vorstehern verabschiedet wurde. Die Verordnung des WBF und UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK, SR 916.201) enthält weiterführende technische Bestimmungen sowie die Organismen- und Warenlisten.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Das Verbot der Einfuhr, der Produktion und des Inverkehrbringens von Cotoneaster Ehrh. sowie Photinia davidiana Cardot und Photinia nussia Cardot ist nicht mehr verhältnismässig und soll aufgehoben werden.

Den zuständigen kantonalen Diensten soll die Kompetenz übertragen werden, in Absprache mit dem BLW Gebiete festzulegen, in denen die Häufigkeit des Auftretens des Erregers der Schwarzholzkrankheit bei Reben mit wirksamen Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen möglichst gering gehalten wird. Dies soll die Überwachung und Bekämpfung des Erregers der Goldgelben Vergilbung der Rebe (Grapevine flavescence dorée phytoplasma), der die gleichen Symptome wie die Schwarzholzkrankheit hervorruft, durch die zuständigen kantonalen Dienste erleichtern.

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 6

Das Verbot der Einfuhr, der Produktion und des Inverkehrbringens von bestimmten Wirtspflanzen des Feuerbrands (Erwinia amylovora) ist aus den folgenden Gründen nicht mehr fachlich begründbar und verhältnismässig, und soll somit aufgehoben werden:

• Seit 2002 sind wegen dem Feuerbrand die Einfuhr, die Produktion und das Inverkehrbringen der Wirtspflanzen der Arten der Gattungen Cotoneaster Ehrh. sowie Photinia davidiana Cardot und Photinia nussia Cardot in der gesamten Schweiz verboten. Dieses Verbot hatte bei seiner Einführung vor 20 Jahren insbesondere zum Ziel, die Einschleppung, Etablierung und Verbreitung von Feuerbrand in der Schweiz zu verhindern. Der Feuerbrand konnte sich trotz Gegenmassnahmen über Jahre in der Schweiz etablieren und verbreiten. Aufgrund dieser Tatsache wurde der Feuerbrand in der Schweiz im neuen Pflanzengesundheitsrecht (Inkrafttreten am 1. Januar 2020) nur noch im Kanton Wallis als (Schutzgebiet-)Quarantäneorganismus geregelt. In der restlichen Schweiz gilt das Bakterium aufgrund seiner Verbreitung seit 2020 als geregelter Nicht-Quarantäneorganismus, für den nur noch in von einigen Kantonen ausgeschiedenen "Gebieten mit geringer Prävalenz" eine Überwachungs-, Melde- und Bekämpfungspflicht gilt. Am 15. April 2022 wurde vom WBF und vom UVEK das letzte Feuerbrand-Schutzgebiet im Kanton Wallis aufgehoben, da auch dort die Tilgung des Bakteriums nicht mehr als wahrscheinlich erachtet wurde. Seitdem ist E. amylovora in der Schweiz nicht mehr als Quarantäneorganismus geregelt.

• Ein Verbot ist eine relativ einschneidende Massnahme, die als Mittel zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneorganismen beschränkt werden sollte.

• Als Vertragspartei des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC, SR 0.916.20) darf die Schweiz nur pflanzengesundheitliche Massnahmen festlegen und ergreifen, die fachlich gerechtfertigt sind und den internationalen Handel nicht unnötig beschränken. Die phytosanitären Massnahmen müssen gemäss dieser Konvention auf das zum Schutz der Pflanzengesundheit notwendige Mass begrenzt werden. Ein Einfuhrverbot für Pflanzen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung eines bereits im Land etablierten und weit verbreiteten Nicht-Quarantäneorganismus kann nicht mehr fachlich begründet werden und stellt somit aus Sicht des IPPC eine nicht gerechtfertigte Handelseinschränkung dar, die aufgehoben werden muss.