Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten

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Artikel 154 Absatz 2 AHVG gibt dem Bundesrat die nötige gesetzliche Grundlage, um Massnahmen zur Durchführung des AHVG zu treffen. Der Entwurf sieht folgende Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor:

- Regelung des Anspruchs auf die Rente für den hinterlassenen Elternteil für Frauen, die beim Tod des anderen Elternteils schwanger sind (Art. 23 Abs. 6 VE-AHVG)

- Sonderbestimmungen für die Ausrichtung einer Rente für den hinterlassenen Elternteil gemäss Artikel 20 ATSG, für missbräuchliche Ausnahmefällen in denen der überlebende Elternteil in keiner Weise für das Kind sorgt (Art. 23 Abs. 7 VE-AHVG)

- Bestimmungen zu den Zahlungsmodalitäten der Übergangsrente bei Verwitwung (Art. 24 Abs. 5 VE-AHVG)

- Regelung für das Zusammentreffen mehrerer Renten für den hinterlassenen Elternteil im Sinne von Artikel 23 (Art. 24a Abs. 2 VE-AHVG)

IVG

- Bestimmungen zu den Modalitäten bei Erlöschen des Anspruchs auf die Hinterlassenenrente der AHV (Art. 43 Abs. 3 VE-IVG)

ELG

- Bestimmungen zur Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei EL-Beziehenden und ihren Ehegatten (Art. 9 Abs. 5 Bst. c VE-ELG)

- Bestimmungen zur Regelung der Beitragsgewährung und Zusprechung der Beiträge an eine andere gesamtschweizerisch tätige Organisation, um zu verhindern, dass die Finanzhilfen ungenutzt bleiben, wenn eine Organisation ihre Tätigkeit aufgibt (Art. 17 Abs. 5 VE-ELG)

6.6 Datenschutz

Die vorgeschlagenen Massnahmen stellen datenschutzrechtlich kein Problem dar.

Literaturverzeichnis

Gabriel, Rainer; Koch, Uwe; Wanner, Philippe (2022): Die wirtschaftliche Situation von Witwen, Witwern und Waisen; Forschungsbericht des BSV 6/22; 2022) (zit.: Gabriel et al. (2022))

Wanner, Fall (2012): La situation économique des veuves et des veufs, Forschungsbericht des BSV Nr. 5/12; 2012 (zit.: Wanner und Fall (2012)