Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
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dass die im Pakt verkündeten Rechte ohne jegliche Diskriminierung, insbesondere aufgrund des Geschlechts, ausgeübt werden (Art. 2 Abs. 2).
6.2.2 Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation
Die Schweiz hat das Übereinkommen Nr. 128 vom 29. Juni 1967 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene74 am 13. September 1977 ratifiziert. Teil IV betrifft die Hinterlassenenleistungen. Das Übereinkommen definiert den gedeckten Fall und legt den prozentualen Anteil der zu schützenden Personen, die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe und die Dauer der Leistungen fest.
Die Schweiz hat das Übereinkommen Nr. 102 vom 28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit75 am 18. Oktober 1977 ratifiziert. Teil VI betrifft die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und sieht Leistungen im Fall des Todes des Unterhaltspflichtigen vor.
6.2.3 Instrumente des Europarates
Die Schweiz hat die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 196476 am 16. September 1977 ratifiziert. Die Schweiz hat insbesondere Teil X über die Leistungen an Hinterbliebene angenommen. Dieser Teil definiert den gedeckten Versicherungsfall und legt den prozentualen Anteil der zu schützenden Personen, die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe und die Dauer der Leistungen fest. Die Schweiz hat ausserdem Teil VI angenommen. Dieser betrifft die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und sieht Leistungen im Fall des Todes des Unterhaltspflichtigen vor.
6.2.4 Recht der Europäischen Union
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU) sieht in Artikel 48 die Einführung eines Systems zur Koordinierung der innerstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor, das die Freizügigkeit der Arbeitnehmenden und Selbstständigen und deren Angehörigen sichert. Diese Koordinierung ist in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 200477 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie die Verordnung (EG) Nr.
74 SR 0.831.105
75 SR 0.831.102
76 SR 0.831.104
77 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang II FZA bzw. Anlage 2 zu Anhang K EFTA. Eine konsolidierte, nicht bindende Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in der SR 0.831.109.268.1