Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
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987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 200978 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt. Diese beiden Verordnungen betreffen lediglich die mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit. Sie basieren auf den internationalen Grundsätzen der Koordinierung wie Gleichbehandlung zwischen den eigenen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die Besitzstandswahrung und die Zahlung von Leistungen im gesamten Hoheitsgebiet der EU. Das EU-Recht sieht keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinationsgrundsätze selber festlegen.
Seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 199979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) am 1. Juni 2002 nimmt die Schweiz an diesem von der EU eingeführten System zur Koordination der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. Ziff. 2 des vorliegenden Berichts) teil. In diesem Rahmen wendet die Schweiz heute die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 an (vgl. Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). Das Gleiche gilt für die Beziehungen zwischen der Schweiz und den anderen EFTA-Staaten im Rahmen des Übereinkommens vom 4. Januar 196080 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (vgl. Anhang K des EFTA-Abkommens).
6.2.5 Schlussfolgerungen zur Vereinbarkeit der Vorlage mit dem internationalen Recht
Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen der ILO und der Europäischen Ord-
nung
Das Übereinkommen Nr. 128 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit des Europarats definieren den gedeckten Fall als den Verlust der Unterhaltsmittel, den die Witwe oder die Kinder infolge des Todes des Ernährers erleiden (Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 60 Abs. 1). Die Witwe wird in beiden Texten als Ehefrau definiert, für deren Unterhalt der Ehemann sorgt (Art. 1 Bst. g). Diese Jahrzehnte alten Texte sehen zwar keine Leistungen für Witwer vor, aber man muss sie vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten gesellschaftlichen und gesetzlichen Entwicklungen lesen und interpretieren. Insofern ist davon auszugehen, dass auch Witwer Anspruch auf Leistungen haben.
78Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang II FZA bzw. Anlage 2 zu Anhang K EFTA. Eine konsolidierte, nicht bindende Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in der SR 0.831.109.268.11