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Vernehmlassung 2023/103: Verordnung über die Einschränkung der Grundversorgung im Post- und Zahlungsverkehr in einer schweren Strommangellage · 3 Seiten

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Verordnung über die Einschränkung der Grundversorgung im Post- und Zahlungsverkehr in einer schweren Strommangellage

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 32 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b des

Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG) und Artikel 12 des

Postgesetzes vom 17. Dezember 20102 (PG)

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die von der Schweizerischen Post (Post) zu erbringenden Grundversorgungsdienste in den Bereichen Postwesen und Zahlungsverkehr in einer schweren Strommangellage.

Art. 2 Priorisierung

1Die Post muss in einer schweren Strommangellage, die Angebote der Grundversor- gung nach den Artikeln 29 und 43 der Postverordnung vom 29. August 20123 (VPG) gegenüber den Dienstleistungen, die sie ausserhalb der Grundversorgung erbringt, pri- orisieren, sofern dies technisch möglich ist.

2Reichen die nach Absatz 1 getroffenen Massnahmen nicht aus, so kann sie bei der Annahme und Verarbeitung die Geschäftskundensendungen gegenüber den Privat- kundensendungen priorisieren.

3Von der Priorisierung ausgenommen sind lebenswichtige Sendungen.

1SR 531

2 SR 783.0

3 SR 783.01

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