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Vernehmlassung 2023/103: Verordnung über die Einschränkung der Grundversorgung im Post- und Zahlungsverkehr in einer schweren Strommangellage · 3 Seiten
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Verordnung über die Einschränkung der Grundversorgung im Post- und Zahlungsverkehr in einer schweren Strommangellage
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b des
Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG) und Artikel 12 des
Postgesetzes vom 17. Dezember 20102 (PG)
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die von der Schweizerischen Post (Post) zu erbringenden Grundversorgungsdienste in den Bereichen Postwesen und Zahlungsverkehr in einer schweren Strommangellage.
Art. 2 Priorisierung
1Die Post muss in einer schweren Strommangellage, die Angebote der Grundversor- gung nach den Artikeln 29 und 43 der Postverordnung vom 29. August 20123 (VPG) gegenüber den Dienstleistungen, die sie ausserhalb der Grundversorgung erbringt, pri- orisieren, sofern dies technisch möglich ist.
2Reichen die nach Absatz 1 getroffenen Massnahmen nicht aus, so kann sie bei der Annahme und Verarbeitung die Geschäftskundensendungen gegenüber den Privat- kundensendungen priorisieren.
3Von der Priorisierung ausgenommen sind lebenswichtige Sendungen.
1SR 531
2 SR 783.0
3 SR 783.01
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