Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/103: Verordnung über die Einschränkung der Grundversorgung im Post- und Zahlungsverkehr in einer schweren Strommangellage · 5 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,

Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Kommunikation BAKOM

Abteilung Telecomdienste und Post

Sektion Post

Erläuterungen

Verordnung über die Einschränkung der

Grundversorgung im Post- und Zahlungsver-

kehr in einer schweren Strommangellage

vom XXX

Aktenzeichen: BAKOM-011.3-1/15/4/2

Geschäftsfall:

1. Ausgangslage

Die Schweizerische Post ist gesetzlich verpflichtet, die Grundversorgung mit Postdiensten zu erbringen (Art. 13 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783.0]). Der Grundversorgungsauf- trag beinhaltet die Pflicht zur Annahme, Transport und Zustellung von Postsendungen. Die Post muss ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten betreiben. Die Dienstleistungen müssen für alle Be- völkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich sein. Die Qualitätsanforde- rungen, die bei der Bereitstellung der Dienstleistungen nach Artikel 29 der Postverordnung vom

29. August 2012 (VPG; SR 783.01) einzuhalten sind, sind in den Artikeln 31a, 32 und 33 VPG gere- gelt.

In Ergänzung zur postalischen Grundversorgung ist die Post ebenfalls gesetzlich verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 PG), die Grundversorgung im Zahlungsverkehr zu erbringen. Dazu gehören das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos sowie die Auszahlung, Überweisung und Einzahlung (Art. 43 VPG). Die Bargelddienstleistungen müssen für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in ange- messener Weise zugänglich sein. Die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleis- tungen des Zahlungsverkehrs ist an PostFinance übertragen (Art. 2 Abs. 2 VPG). Die Qualitätsvorga- ben sind in Artikel 44 VPG verankert.

Im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Strommangellage, der die Wirtschaft nicht selber begegnen kann, kann der Bundesrat gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juli 2016 (LVG; SR 531) zeitlich begrenzte Interventionsmassnahmen zur Bewirtschaftung der Stromversorgung treffen. Der Bundesrat hat sogenannte Bewirtschaftungsmassnahmen erarbeitet, die sowohl die Nachfrage lenken als auch den Stromverbrauch reduzieren sollen. Die Bewirtschaftungs- massnahmen «Kontingentierung» und «Sofortkontingentierung» richten sich an grosse Endverbrau- cher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh. Bei deren Umsetzung dürfen diese Gross- verbraucher während eines festgelegten Zeitraums nur noch einen bestimmten Teil ihres üblichen Ver- brauchs an elektrischer Energie beziehen. Die Schweizerische Post gehört mit einem Stromverbrauch von 130 GWh (2021) zu den 20 grössten Verbrauchern der Schweiz. Die Post betreibt rund 120 Stand- orte mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh, die ebenfalls unter die Kontingentierungs-

BAKOM-D-AFB23401/401