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Vernehmlassung 2023/103: Verordnung über die Einschränkung der Grundversorgung im Post- und Zahlungsverkehr in einer schweren Strommangellage · 3 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 3 Erbringung der Grundversorgung bei einer Sofortkontingentierung,

Kontingentierung oder Abschaltung von elektrischer Energie

Von den folgenden Bestimmungen zu den nationalen und internationalen Grundver- sorgungsaufträgen der Post im Bereich der Postdienste und des Zahlungsverkehrs kann während der Geltungsdauer der Verordnung vom …4 über die Sofortkontingen- tierung des Verbrauchs von elektrischer Energie, der Verordnung vom …5 über die Kontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie und der Verordnung vom …6 über Abschaltungen im Elektrizitätsnetz zur Sicherstellung der Stromversorgung soweit erforderlich abgewichen werden:

a. Artikel 29 Absätze 1, 2, 3 und 4 VPG;

b. Artikel 31a Absätze 1 und 3 VPG;

c. Artikel 32 Absatz 1 VPG;

d. Artikel 33 Absätze 3, 4 und 5bisVPG;

e. Artikel 43 Absätze 1 und 2 VPG;

f. Artikel 44 Absatz 1 und 1bisVPG

Art. 4 Überprüfung und Zuständigkeiten

1Die Post informiert den Bundesrat und die Aufsichtsbehörden wöchentlich über die aktuellen Einschränkungen.

2Sie informiert die Bevölkerung und Wirtschaft über die aktuellen Einschränkungen in geeigneter Form.

3Die Eidgenössische Postkommission berücksichtigt bei der Überprüfung der Vorga- ben zur Grundversorgung mit Postdiensten die Folgen der Massnahmen nach dieser Verordnung, insbesondere die von der Post nicht kontrollierbaren Faktoren, welche zu zusätzlichen Einschränkungen der Grundversorgung führen können.

4Absatz 3 gilt sinngemäss für das Bundesamt für Kommunikation in Bezug auf die Überprüfung der Vorgaben zur Grundversorgung im Zahlungsverkehr.

Art. 5 Nicht anwendbare Bestimmungen anderer Erlasse

Artikel 32 des Postgesetzes vom 17. Dezember 20107 ist vorübergehend nicht an- wendbar, soweit er zu dieser Verordnung im Widerspruch steht.

Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

2Sie gilt bis zum … .

4SR xxx

5SR xxx

6SR xxx

7 SR 783.0