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Vernehmlassung 2023/108: Anpassung der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung zur Umsetzung der Standesinitiative 17.304 («Sichere Strassen jetzt!») · 3 Seiten

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Signalisationsverordnung (SSV)

Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 2, 6, 32, 45a, 57, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 sowie Artikel 53 des

Bundesgesetzes vom 8. März 19603 über die Nationalstrassen,

Art. 29a Ausrüstungspflicht mit Assistenzsystemen für schwere Motorwagen

auf Transitstrassen im Alpengebiet

1Das Signal «Ausrüstungspflicht mit Assistenzsystemen für schwere Motorwagen auf Transitstrassen im Alpengebiet» (2.48.1) zeigt an, dass schwere Motorwagen zum Sachen- oder Personentransport die betreffende Strecke nur befahren dürfen, wenn sie mit den nach Artikel 45a Absätze 1 und 2 SVG erforderlichen Assistenzsystemen ausgerüstet sind.

2Ungeachtet bestehender Ausnahmen bei der Typengenehmigung sind folgende Fahrzeuge und Fahrten vom Geltungsbereich ausgenommen:

a. Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei, der Zollbehörden und des Militärs sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen;

b. Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und zum Strassenunterhalt;

c. Fahrzeuge, die im regionalen öffentlichen Linienverkehr inklusive Bahnersatz verkehren;

SR ..........

1 SR 741.21

2 SR 741.01

3 SR 725.11

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