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Vernehmlassung 2023/108: Anpassung der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung zur Umsetzung der Standesinitiative 17.304 («Sichere Strassen jetzt!») · 3 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

d. Wohnmotorwagen;

e. beschussgeschützte Fahrzeuge;

f. Ausnahmefahrzeuge und -transporte;

g. Geländefahrzeuge;

h. rollstuhlgerechte Fahrzeuge;

i. Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen;

j. historische Fahrzeuge, die gemäss Eintrag im Fahrzeugausweis als solche anerkannt sind.

3Das Signal «Ende der Ausrüstungspflicht mit Assistenzsystemen für schwere Motorwagen auf Transitstrassen im Alpengebiet» (2.57.1) zeigt an, dass die Ausrüstungspflicht nach Artikel 45a Absätze 1 und 2 SVG aufgehoben ist.

Art. 107 Abs. 3 Bst. b Ziff. 8bis

3Nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen:

b. die Anbringung der folgenden Signale:

8bis. «Ausrüstungspflicht mit Assistenzsystemen für schwere Motorwagen auf Transitstrassen im Alpengebiet (2.48.1) » und «Ende der Ausrüstungspflicht mit Assistenzsystemen für schwere Motorwagen auf Transitstrassen im Alpengebiet» (2.57.1),