Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/109: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 · 9 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 Erläuternder Bericht

VBO

2 Grundzüge der Vorlage

Nach Artikel 55 USG und Artikel 12 NHG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Bundesrat einer Organisation auf deren Antrag hin das Verbandsbeschwerderecht erteilen kann:

• Es muss sich um eine ideelle Organisation handeln. Klar wirtschaftlich orientierte, auf Gewinn ausgerichtete Kapital- und Personengesellschaften erfüllen das Erfordernis der ideellen Verbindung nicht, dies selbst dann, wenn sie im Umweltschutzbereich tätig sind.

• Es muss sich um eine Umwelt- bzw. Natur- und Heimatschutzorganisation handeln. Eine Umweltschutzorganisation nach Artikel 55 USG muss sich sowohl nach den Statuten als auch in der Praxis dem Umweltschutz oder umweltschutzverwandten Zielen widmen und in diesen Bereichen tätig sein. Eine Organisation nach Artikel 12 NHG muss sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen und in diesem Bereich tätig sein. Zur Auslegung des Begriffs «Umweltschutz» ist insbesondere auf Artikel 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) abzustellen, welcher die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu überprüfenden Umweltbereiche aufzählt. Zu den Vorschriften über den Schutz der Umwelt gehören demnach die Vorschriften des USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.

• Die Organisation muss gesamtschweizerisch tätig sein. Gesamtschweizerisch ist eine Organisation, die in zahlreichen Kantonen Sektionen hat oder von ihrem Sitz aus in grossen Teilen der Schweiz aktiv ist. Überdies muss sich die Ausrichtung auf die ganze Schweiz auch aus den Statuten ergeben. Es ist jedoch nicht nötig, dass eine Organisation in der ganzen Schweiz gleich aktiv oder gleich bekannt ist. Gemäss der Praxis des Bundes bei der Erteilung des Beschwerderechts muss die Organisation aber nachweisen, dass sie effektiv in einem wesentlichen Teil der Schweiz tätig ist. Entsprechend sollte sie mindestens in zwei Landesteilen aktiv sein.

• Die Organisation muss diese Voraussetzungen in den letzten 10 Jahren ununterbrochen erfüllt haben.

Die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Verbandsbeschwerderechts ergibt für den Verein Freie Landschaft Schweiz folgendes Bild:

• Gemäss Artikel 1 der Statuten handelt sich bei der Freien Landschaft Schweiz um einen Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Er setzt sich für eine Energiepolitik ein, welche die Landschaft und Natur für heutige und zukünftige Generationen respektiert. Zur Umsetzung seiner Ziele ist der Verband bestrebt, auf nationaler Ebene Personen und Organisationen zusammenzubringen, zu vertreten und zu koordinieren, die sich für den Schutz der Natur, insbesondere der Flora und Fauna, vor menschlichen Eingriffen und gegen die Verschandelung der Landschaft durch industrielle Windkraftanlagen einsetzen (Art. 2 Statuten Freie Landschaft Schweiz). Demnach verfolgt der Verband ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Es handelt sich um eine ideelle Organisation.

• Die Organisation nennt sich Freie Landschaft Schweiz. In den Statuten gibt es keine Hinweise auf eine regionale Einschränkung. Gemäss Jahresbericht 2022 wurde der Verband in eine Sektionen-Struktur umstrukturiert. Dem Dachverband haben sich demnach regionale Sektionen angeschlossen. Diese Sektionen verfolgend die gleichen Ziele wie der Verband. Sie sind als eigenständige Vereine im Sinne des Zivilgesetzbuches organisiert. Die Statuten der Sektionen können durch die Mitgliederversammlung