Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/109: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 · 9 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 Erläuternder Bericht

VBO

des Verbandes genehmigt werden. Den Sektionen sind verschiedene regionale Organisationen angeschlossen. Es gibt die Regionalsektionen (Schwyz, Aargau & Luzern, St. Gallen, Zürich, Waadt, Bern – Jura – Neuenburg, Freiburg und Thurgau). Daneben gibt es 33 lokale Vereine sowie 28 Einzelmitglieder. Die Freie Landschaft Schweiz zählt 45 Mitgliedsorganisationen aus der ganzen Schweiz, die über 5000 Personen vertreten. Es handelt sich somit um eine gesamtschweizerische Organisation.

• Der Verein wurde 2011 gegründet. Die Statuten wurden mehrmals angepasst. Der Verband bezweckt insbesondere den Schutz von Natur- und Kulturlandschaften vor Schäden, die durch den Bau von Infrastrukturen im Zusammenhang mit der industriellen Energieerzeugung, insbesondere der Windkraft, entstehen könnten. Dies unter der Voraussetzung, dass eine korrekt durchgeführte Interessenabwägung ergibt, dass diese Schäden nicht gerechtfertigt sind. Er setzt sich zudem für den Erhalt der biologischen Vielfalt und der Natur ein, um die notwendigen Grundlagen für die Existenz von Menschen und Tierarten zu bewahren. Auch möchte er gemäss Statuten die Lebensqualität des Menschen in seiner unmittelbaren Umgebung erhalten. Zudem verfolgt er die Förderung einer sicheren und umweltfreundlichen Energieversorgung. Schliesslich setzt sich die Freie Landschaft Schweiz für das Zusammenbringen und Vertreten von Menschen sowie Organisationen ein, die sich für den Erhalt von Gebieten einsetzen, welche aufgrund der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch Infrastrukturen zur industriellen Stromproduktion, insbesondere Windkraft, bedroht sind. Zur Umsetzung dieser Ziele ist der Verband bestrebt, auf nationaler Ebene Personen und Organisationen zusammenzubringen, zu vertreten und zu koordinieren, die sich für den Schutz der Natur, insbesondere der Flora und Fauna, vor menschlichen Eingriffen und gegen die Verschandelung der Landschaft durch industrielle Windkraftanlagen einsetzen. Der Verband gibt zu national bedeutenden Themen, welche die Windkraft betreffen, regelmässig Medienmitteilungen heraus. Aus Sicht des Verbands führt dies dazu, dass die grossen Medienhäuser einige Male kritisch über Windkraft berichteten und den Verband Freie Landschaft Schweiz als kompetenten Ansprechpartner wahrgenommen werde. Der Verband beteiligt sich zudem an verschiedenen Vernehmlassungsverfahren, die seine Ziele betreffen. So hat er beispielsweise im Vernehmlassungsverfahren zum Energiegesetz, zur Energieverordnung oder zur Revision des Raumplanungsgesetztes eine Stellungnahme abgegeben. Er engagiert sich sodann im Rahmen von Sammlung von Factsheets zum Biodiversitäts-, Klima- und Gesundheitsschutz. Im Jahr 2018 hat der Verband das Computer-Programm «Eol-C4D», mit welchem geplante Windpark-Projekte in der Schweiz realistisch visualisiert werden können. Dieses Programm leistet gemäss dem Verband einen Beitrag für eine professionelle Medien-, Lobby- und juristische Arbeit und der angeschlossenen Vereine.

• Gemäss Artikel 1 NHG bezweckt dieses Gesetz unter anderem das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern. Zudem sollen die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihrem natürlichen Lebensraum geschützt werden. Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone haben bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Artikel 2 NHG dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Einwirkungen durch Windkraftwerke sind daher bei einer Interessenabwägung nach NHG zu berücksichtigen. Da sich der Verband, wie oben ausgeführt, unter anderem für den Schutz von Natur- und Kulturlandschaft vor Schäden, die durch den Bau von Infrastrukturen im Zusammenhang mit der industriellen Energieerzeugung insbesondere der Windkraft entstehen können, einsetzt, verfolgt er damit ein Interesse, welches im Sinn und Zweck des NHG liegt.