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Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 3 Seiten
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Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom … Entwurf
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung1 wird wie folgt geändert:
Art. 49 Abs. 2
2Die Beschränkungen der Anzahl zugelassener Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen (Art. 55b KVG) durch die Kantone bleiben vorbehalten.
Art. 51 Abs. 1 Bst. abisund 2
1Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
abis. Sie verfügen über einen kantonalen Leistungsauftrag.
2Die Beschränkungen der Anzahl zugelassener Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 55b KVG) durch die Kantone bleiben vorbehalten.