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Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 3 Seiten
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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
2 Die Übernahme der medizinischen Massnahmen erfolgt mittels Fallpauschalen. Diese werden dem Kanton, in dem die intensive Frühintervention organisiert wird, ausgerichtet. Die Versicherung übernimmt höchstens einen Viertel der geschätzten durchschnittlichen Kosten der intensiven Frühintervention.
3 Der Bundesrat regelt:
a. die Berechnung der Fallpauschalen;
b. die wesentlichen Elemente der intensiven Frühintervention wie die Dauer und die Intensität der medizinischen Massnahmen;
c. die Voraussetzungen, welche die Leistungserbringer der medizinischen Massnahmen erfüllen müssen, einschliesslich die Anforderungen an die Ausbildung des Personals;
d. die Anforderungen an Gesundheit und Alter für die Teilnahme an der intensiven Frühintervention;
e. die Kriterien, um die Wirksamkeit zu evaluieren;
f. die Modalitäten der Aufsicht.
Art. 51 Abs. 3
3 Die Versicherung vergütet der versicherten Person keine Reisekosten, wenn für die medizinischen Massnahmen eine Fallpauschale nach Artikel 13a Absatz 2 ausgerichtet wird.
Art. 67 Abs. 1ter
1ter Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Versicherung dem Bund die Kosten, die dem Bundesamt für Statistik durch die Erstellung der Statistiken nach Artikel 68novies Absätze 4 und 5 entstehen, ganz oder teilweise vergütet.
Art. 68noviesDatenerhebung und -weitergabe im Zusammenhang mit der
intensiven Frühintervention bei frühkindlichem Autismus
1 Die Institutionen, die intensive Frühinterventionen nach Artikel 13a durchführen, erheben folgende Daten zur versicherten Person, zu Zwecken der Kontrolle und der Evaluation der Wirksamkeit der intensiven Frühintervention durch den Bund und die Kantone sowie der Aufsicht gemäss Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 6 und Absatz 3 Buchstabe f:
a. AHV-Nummer;
b. Geburtsdatum;
c. Geschlecht;
d. Wohnkanton;
e. Datum der Autismusdiagnose;
f. Anfangs- und Enddatum der Teilnahme an der intensiven Frühintervention;