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Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 3 Seiten
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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
g. Daten, mit denen die Entwicklung des Kindes im Zusammenhang mit der intensiven Frühintervention verfolgt werden kann, wie Testresultate.
2 Sie übermitteln die Daten nach Absatz 1 an die zuständige kantonale Instanz.
3 Sie übermitteln die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–f an die zuständige IV-Stelle zu Kontrollzwecken. Die Übermittlung erfolgt vor dem Beginn der intensiven Frühintervention und spätestens an deren Ende oder bei deren Abbruch.
4 Die zuständige kantonale Instanz übermittelt dem Bundesamt für Statistik die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und g zu Statistikzwecken. Sie übermittelt dem BSV die Daten nach Absatz 1 Buchstaben b, d und f zu Kontroll- und Aufsichtszwecken.
5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Institutionen nach Absatz 1 zusätzliche Daten zur intensiven Frühintervention erheben und übermitteln müssen.
6 Er regelt die Information der Versicherten, die Ausübung ihres Widerspruchsrechts sowie die Anonymisierung und die Vernichtung der Daten.
7 Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 an das EDI oder das BSV übertragen.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Für Versicherte, die am Pilotversuch nach der Verordnung des BSV vom 17. Oktober 20183 über den Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus» teilgenommen haben und deren Frühintervention nach Abschluss des Pilotversuchs beim gleichen Leistungserbringer weitergeführt wird, richtet sich die Finanzierung der medizinischen Massnahmen weiterhin nach dieser Verordnung und nach der im Rahmen des Pilotversuchs abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Leistungserbringer und dem BSV.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 SR 831.201.74; AS 2018 3885; 2022 623