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Vernehmlassung 2023/49: Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen · 2 Seiten
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Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Änderung vom «$$SmartDocumentDate»
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «vom ASTRA anerkannte Prüfstelle» ersetzt durch «nach Artikel 17 TGV anerkannte Prüfstelle».
Art. 30a Abs. 1 Bst. b Ziff. 4
1Liegen für ein neues Fahrzeug die Dokumente nach Artikel 30 Absatz 1 nicht vor, so wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften wie folgt erbracht:
b. Liegt keine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform vor, so wird eine Funktionskontrolle durchgeführt, wenn:
4. Prüfberichte vorliegen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten Vorschriften von nach Artikel 17 TGV anerkannten Prüfstellen erstellt wurden, oder
Art. 34b Abs. 3
3Kann die Zulassungsbehörde bestimmte technische Überprüfungen nicht selber durchführen, so kann sie dafür eine Prüfung durch eine nach Artikel 17 TGV2 anerkannte Prüfstelle verlangen.
1 SR 741.41
2 SR 741.511
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