Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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Artikel 82 Absatz 3
Der neu eingefügte Absatz 3 erklärt für Strafverfahren, welche die aufgeführten Delikte betreffen, das Bundesgesetz vom 22. März 1974122 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) für anwendbar. Erschleicht sich im Rahmen von Kostenübernahmen für Massnahmen nach den Artikeln 74-74d durch den Bund jemand durch Leistungsbetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden und Begünstigung zu Unrecht eine Kostenübernahme durch den Bund, wird dieser nach den Artikeln 14–18 VStrR bestraft. Beispielsweise kommt Absatz 3 zur Anwendung, wenn jemand durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen die für die Kostenübernahme zuständige Stelle des Bundes irreführt, die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zahlung zu erfüllen, obwohl dies nicht der Fall ist. Bei den Artikeln 14–18 VStrR handelt es sich um allgemeingültige Vergehenstatbestände für betrugsähnliche Delikte und Urkundendelikte, die gegenüber dem Gemeinwesen begangen werden. Zur Anwendung kommen diese Gesetzesbestimmungen allerdings nur aufgrund eines ausdrücklichen Verweises im Spezialgesetz. Im Sinne einer Rechtsvereinheitlichung drängt es sich auf, analog dem Subventionsgesetz, im Rahmen von Kostenübernahmen gestützt auf das EpG begangene betrugsähnliche Delikte und Urkundendelikte dem VStrR zu unterstellen.
Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe abis, j, lbis, n–o sowie Absatz 2
In Artikel 83 werden die als Übertretung geltenden Tatbestände formuliert. Die in Absatz 1 Buchstabe j vorgenommene Anpassung ist lediglich formaler Art: Artikel 40 wird umbenannt im VE-EpG. Im Rahmen der Covid-19-Bewältigung wurde verschiedentlich vorgebracht, dass diese Übertretungstatbestände zu wenig bestimmt formuliert seien. Dies soll nun im Gesetz präzisiert werden. Neu eingefügt werden in Absatz 1 die Buchstaben abis, lbis und n–o. Gemäss Buchstabe abiswerden die verantwortliche Person für die Selbstkontrolle nach Artikel 26 LMG123 oder Laboratorien mit Busse bestraft, welche gemäss Artikel 15b Absatz 1 oder 2 zur Weiterleitung einer Probe an eine Referenzlaboratorium verpflichtet wären, und dies unterlassen. Die Verletzung der Vorschriften über die Vorratshaltung von wichtigen medizinischen Gütern (Art. 44 Abs. 4 Bst. a) wird ebenfalls als Übertretung aufgenommen (Bst. lbis). Absatz 1 Buchstabe n wird ergänzt, um das Legalitätsprinzip bei Strafbestimmungen einzuhalten, die der Bundesrat in einer ausserordentlichen Lage erlässt. Somit wird mit Busse bestraft, wer einer gestützt auf Artikel 7 angeordneten Massnahme zuwiderhandelt, deren Zuwiderhandlung der Bundesrat unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt hat.
Auch wer im Rahmen der Übernahme von Kosten, die der Bund nach den Artikeln 74–74d trägt, vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil zu erwirken, soll bestraft werden können (Bst. o). Damit enthält das EpG einen allgemeinen vom VStrR nicht abgedeckten Übertretungsstraftatbestand.
Nach Absatz 2 ist auch die fahrlässige Begehung der neu einzuführenden Übertretungstatbestände strafbar. Davon ausgenommen ist Absatz 1 Buchstabe o.
Artikel 84 Zuständigkeit und Verwaltungsstrafrecht
Gestützt auf Absatz 1 fällt die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen nach den Artikeln 82 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a–n und Absatz 2 in die Kompetenz der Kantone. Zuständig sind somit die ordentlichen Strafbehörden.
Widerhandlungen nach den Artikeln 82 Absatz 3 und 83 Absatz 1 Buchstabe o hingegen werden gestützt auf den neuen Absatz 2 nach dem VStrR vom BAG verfolgt und beurteilt und fallen nicht in die Kompetenz der ordentlichen kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Das BAG untersucht zum einen, ob eine Widerhandlung gegen eine Norm des EpG oder gegen eine gestützt auf das EpG durch den Bundesrat erlassene Verordnung vorliegt, zum anderen beurteilt
122 SR 311.0
123 SR 817.0