Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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es verwaltungsstrafrechtlich die Widerhandlung gegen die betreffende Verwaltungsnorm. Gründe dafür, sind die höhere Garantie einer gleichmässigen Rechtsprechung und damit auch Rechtsanwendung sowie das Fachwissen der jeweiligen Behörde und die Prozessökonomie.
Absatz 3 verpflichtet die Angehörigen der zur Überprüfung und Kontrolle der vom Bund getragenen Kosten nach den Artikeln 74–74d (Bst. a) sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone (Bst. b), der Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) (Bst. c) und der kantonalen Finanzkontrollorgane (Bst. d), die in ihrer dienstlichen Tätigkeit Widerhandlungen nach den Artikeln 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe o wahrnehmen oder von einer solchen Kenntnis erhalten, zur sofortigen Anzeigeerstattung an die beteiligte Verwaltung. Sind diese Angehörige der beteiligten Verwaltung, so haben sie die Angelegenheit, sofern sie nicht selbst für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens verantwortlich sind, intern zur Anzeige zu bringen. Die beteiligte Verwaltung ist das BAG. Von der Einführung einer solchen umfassenden Anzeigepflicht verspricht man sich analog Artikel 19 VStrR eine generalpräventive Wirkung.
Absatz 4 entspricht Absatz 2 des geltenden Rechts.
Artikel 84a Verwaltungsrechtliche Sanktionen
Absatz 1 ermöglicht der zuständigen Behörde, verwaltungsrechtliche Sanktionen bei einer Verletzung der Auskunftspflicht nach Artikel 74f Absatz 2 zu treffen. Sind die Empfänger von Zahlungen im Rahmen von Kostenübernahmen für die Massnahmen nach den Artikel 74–74d nicht bereit, der zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte zu geben oder wichtige Abklärungen zuzulassen, so fehlt dieser die tatbestandliche Grundlage, um sich ein Urteil über die Berechtigung von Zahlungen im Rahmen von Kostenübernahmen für die Massnahmen nach Artikel 74–74d zu bilden. Im Bereich solcher Kostenübernahmen ist es für die Behörde nicht möglich, den Sachverhalt unter Zuhilfenahme von Zwangsmitteln (wie bspw. im Verwaltungsstrafrecht) abzuklären. Die vorliegende Bestimmung ermöglicht in diesen Fällen die Ablehnung oder Rückforderung von Kostenübernahmen.
Liegt nach einem rechtskräftigen Strafurteil eine Widerhandlung nach den Artikeln 82 Absatz 3 oder 83 Absatz 1 Buchstabe o vor, so kann sich ein zeitlich befristeter Ausschluss von solchen Leistungen, Abgeltungen und Finanzhilfen rechtfertigen. Grundlage für diese verwaltungsrechtliche Sanktion bildet Absatz 2.
Änderung eines anderen Erlasses
5.2.1 Ordnungsbussengesetz
Die geringfügigen Übertretungen des EpG sollen im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, wie dies auch für gewisse Bereiche des Lebensmittel- sowie Betäubungsmittelrechts gilt. Entsprechend soll das Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016124 (OBG) ergänzt werden. Gemäss geltendem Recht können die von den Kantonen gestützt auf Artikel 40 EpG oder vom Bund gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b EpG in Verbindung mit Artikel 40 EpG angeordneten Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nur nach den Regeln der Strafprozessordnung sanktioniert werden (vgl. Art. 83 Abs. 1 Bst. j und 84 Abs. 1 EpG). Im Rahmen der Covid-19-Bekämpfung hat sich gezeigt, dass von Seiten der Kantone ein dringendes Bedürfnis besteht, geringfügige Verstösse mittels Ordnungsbussen zu sanktionieren. Diese Lücke wurde im Rahmen einer befristeten Änderung des Ordnungsbussengesetzes vorübergehend behoben125. Im Rahmen der vorliegenden Vorlage sollen die geringfügigen Übertretungen des EpG neu ebenfalls im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können.
124 SR 314.1
125 AS 2020 5821