Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

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um eine Präzisierung des geltenden Rechts. Neben der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt sind schon heute die kantonalen Behörden aus den Bereichen Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Umwelt und Veterinärmedizin zur Meldung verpflichtet, wenn sie Beobachtungen machen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen können. Sie werden neu ausdrücklich aufgeführt. Mit dieser Änderung ist keine normative Änderung verbunden. Gleichzeitig wird die Bestimmung aber auch in dem Sinne ergänzt, dass neu auch Bundesbehörden aus den genannten Bereichen zu Meldung verpflichtet werden. Zudem wird ergänzt, dass die Meldepflicht alle Daten umfasst, welche zur Identifizierung der Ausbruchsquelle erforderlich sind. Es kann sich dabei zum Beispiel um die Bezeichnung und Adresse eines Tierhaltungsbetriebs inkl. Personendaten zur für den Betrieb verantwortlichen Person handeln, wenn in diesem Betrieb eine Zoonose (wie z. B. Schweineinfluenza) aufgetreten ist, welche für den Humanbereich Ausbruchspotenzial hat. Die im geltenden Absatz 5 separat genannte Meldepflicht für Führerinnen und Führer von Schiffen oder Luftfahrzeugen wird in Absatz 3 integriert. Damit ist keine materielle Änderung verbunden, es wird aber damit präzisiert, welche Daten gemeldet werden müssen.

Der geltenden Absatz 3 wird neu zu Absatz 4, gleichzeitig wird eine kleine redaktionelle Anpassung vorgenommen. Der geltenden Absatz 6 wird zu Absatz 5, bleibt ansonsten unverändert.

Artikel 12a Adressaten der Meldung

Wie bereits ausgeführt (vgl. Erläuterungen zu Art. 12) sollen die Meldewege mit Blick auf die digitale Transformation vereinfacht werden. Die Adressaten der Meldungen werden dazu neu in einem eigenen Artikel geregelt. Absatz 1 betrifft die Meldungen von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens sowie diejenigen der Laboratorien und weiterer Behörden. Als Grundsatz gilt, dass die Meldungen an das nationale Informationssystem «Meldung von übertragbaren Krankheiten» nach Artikel 60 VE-EpG fliessen (Bst. a) und nur in bestimmten Fällen parallel dazu eine direkte Meldung z. B. per Telefon bei Dringlichkeit an die zuständige kantonale Behörde oder das BAG vorgesehen werden soll (Bst. b). Die erhobenen Daten werden im Rahmen des nationalen Informationssystems «Meldung von übertragbaren Krankheiten» den zuständigen Kantonen und der Armee (Oberfeldarzt) für ihre Vollzugsaufgaben in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

Absatz 2 sieht vor, dass die Meldungen von Führerinnen und Führer von Schiffen oder Luftfahrzeugen wie nach geltendem Recht (vgl. Art. 12 Abs. 5) dem zuständigen Betreiber der Hafenanlage beziehungsweise dem zuständigen Flughafenhalter gemeldet werden müssen. Dies wird in der Regel der Betreiber des Hafens bzw. Flughafens sein, wo sich das Schiff bzw. Flugzeug befindet oder das angesteuert wird.

Artikel 13 Absatz 1

Bereits der bisherige Absatz 1 delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, die einzelnen meldepflichtigen Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten, die Meldewege, die Meldekriterien und Meldefristen festzulegen. Der Absatz wir neu strukturiert und ergänzt. Die digitale Transformation bezüglich aller Meldungen erfolgt zudem in Artikel 60d Absatz 1, indem der Bundesrat die Standards der Austauschformate für die Datenübermittlung festlegt. Zusätzlich wird die Liste in Absatz 1 mit Buchstaben e ergänzt, gemäss dem der Bundesrat auch die Zuständigkeit für die Überprüfung der Meldeinhalte regeln soll. Das bisherige Recht hat diesen Aspekt nur punktuell geregelt (vgl. Art. 60 Abs. 6 EpG). Im Verordnungsrecht wird wie schon heute zu regeln sein, wer für die Kontrolle der Meldungen und für die Nachforderung von Meldeinhalten zuständig ist (vgl. Art. 10 EpV). Sowohl bisher als auch zukünftig ist bei Verletzung der Meldepflicht durch ärztliche Personen, Gesundheitseinrichtungen oder Labore eine Strafbestimmung vorgesehen (vgl. Art. 83 Abs. 1 Bst. a).

Artikel 13a Meldung des Verbrauchs antimikrobieller Substanzen

Mit dieser neuen Bestimmung wird ein Teil der mit der Teilrevision verfolgten Verstärkung der Überwachung, Verhütung und Bekämpfung im Bereich antimikrobielle Resistenzen umgesetzt.