Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

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Bund die Möglichkeit gegeben, sich ein genaueres Bild über die Anwendung bestimmter antimikrobieller Substanzen zu machen, indem er für eine bestimmte Zeit den Einsatz bestimmter Antibiotika unter die Meldepflicht stellt. Neben der Verschreibung sollen zusätzliche Angaben (z. B. zur Indikationsstellung, zum Alter und Geschlecht der betroffenen Person) eingefordert werden können, um den sachgerechten Einsatz der betroffenen Antibiotika beurteilen zu können. Die gewonnenen Erkenntnisse dienen dem Bundesrat als Entscheidungsgrundlage, ob zur Sicherstellung eines sachgerechten Einsatzes und zum Erhalt der Wirksamkeit Auflagen für die Verschreibung eines bestimmten Antibiotikums erlassen werden müssen. Zusätzlich dient die Meldepflicht auch der Überprüfung einer Auflage nach Artikel 19a Absatz 4 Buchstabe

c. Wenn möglich soll die Meldung über eine einheitliche, digitale Meldeplattform abgewickelt werden, damit der zusätzliche Aufwand für die Ärzteschaft möglichst gering gehalten werden kann.

Nach Absatz 4 legt der Bundesrat diverse Angaben zu den Absätzen 1−3 fest, welche nicht auf Gesetzesstufe geregelt werden müssen. So definiert er den Kreis der Meldepflichtigen und legt zum Beispiel fest, von welchen Substanzen der Verbrauch zu melden ist, in welchen Frequenzen und innerhalb welcher Fristen die Meldungen zu erfolgen haben und welche weiteren Merkmale gemeldet werden müssen. Ebenfalls wird im Ausführungsrecht präzisiert, an wen die Meldung erfolgen muss; dies kann das BAG sein oder ein nach Artikel 17 bezeichnetes Kompetenzzentrum.

Absatz 5 sieht vor, dass das BAG die ambulant tätigen ärztlichen Personen und Institutionen regelmässig über ihren nach Absatz 2 gemeldeten Verbrauch der einzelnen Antibiotikaklassen informiert. Dabei soll die Ärzteschaft auch über bestehende Hilfsmittel zum sachgemässen Antibiotikaeinsatz hingewiesen werden. Dies erlaubt es den einzelnen Ärztinnen und Ärzten, ihre Antibiotikaverschreibungspraxis zu überprüfen und eigenverantwortlich allfällig notwendig Anpassungen vorzunehmen. Darüber hinaus dürfen die erhobenen Daten zu weiteren Zwecken vom BAG gebraucht werden, wie zum Beispiel zur Unterstützung der Forschung und zur Information der Öffentlichkeit. Zu beachten ist in diesem Fall Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1), welcher die Bearbeitung von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, durch Bundesbehörden regelt.

Artikel 15 Absätze 2–5

Epidemiologische Abklärungen dienen dazu, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten zu eruieren und entsprechende Massnahmen dagegen zu treffen. Dies ist gemäss geltendem Absatz 1 grundsätzlich die Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörden, welche sich untereinander koordinieren und das BAG über die Ergebnisse informieren.

Neu sieht Absatz 2 ausdrücklich vor, dass die Zuständigkeit zur fachlichen Unterstützung der Kantone bei epidemiologischen Abklärungen beim BAG liegt, wobei bei Bedarf eine Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden (u. a. dem BLV in den Bereichen Lebensmitteln und Veterinärmedizin oder dem BAFU im Bereich Umwelt) erforderlich ist. Mit Absatz 3 wird die Möglichkeit des BAG eingeführt, auch selber epidemiologische Abklärungen durchzuführen, insbesondere wenn sich Ausbrüche nicht auf einen Kanton beschränken. Auch hier wird naturgemäss in vielen Fällen eine Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden notwendig sein. Die Zuständigkeit des BAG wird damit in diesem Bereich leicht erweitert. Eine Unterstützungsfunktion durch die Bundesbehörde war schon bisher vorgesehen. Sie gewährte fachliche Unterstützung bei epidemiologischen Abklärungen und konnte auch selber solche durchführen, allerdings in der Regel nur auf Ersuchen des betroffenen Kantons. Diese Möglichkeit bleibt weiter bestehen (Abs. 4).

Neu eingefügt wird Absatz 5. Gemäss dieser Bestimmung kann die zuständige Bundesbehörde bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit Kantonsärztinnen und Kantonärzte mit epidemiologischen Abklärungen beauftragen. Diese Bestimmung ist nicht neu, sie war bisher aber in der EpV enthalten (Art. 17 Abs. 3) und wird neu auf Gesetzesstufe aufgeführt.