Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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dere Partner berücksichtigen. Dabei müssen sie die kantonale Verteilungslogistik und die entsprechenden Zuständigkeiten und Kompetenzen regeln und eine bedarfsgerechte Verteilung von Impfstoffen und -materialien innerhalb des Kantons gewährleisten.
Neu wird präzisiert, dass die Kantone auch für die Entwicklung und Bereitstellung der gesamten entsprechenden Informatiklösung zuständig sind (Abs. 2). Der Bund hat zwar im Rahmen der Covid-19-Bewältigung für die Bereitstellung von Anmeldetools eine Anschubfinanzierung geleistet. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass die Kantone die Impfungen für eine grosse Anzahl Personen konzeptionell und logistisch nur mit einem enormen organisatorischen und koordinativen Aufwand umsetzen konnten und sie auf diese Situation innerhalb der kurzen Zeit nicht vorbereitet waren. Zukünftig soll diese Aufgabe aber wieder ausschliesslich durch die Kantone wahrgenommen werden.
Artikel 24 Durchimpfungsmonitoring
Die Überwachung und die Evaluation im Bereich Impfungen werden neu in zwei Artikeln geregelt – im vorliegenden Artikel 24 und in Artikel 24a. Die Neuregelung ändert nichts an den grundsätzlichen Zuständigkeiten. Jene werden jedoch präzisiert und die Handlungsmöglichkeiten des Bundes werden erweitert. Ausserdem wird die Datenbasis für das Durchimpfungsmonitoring gestärkt. Eine solide Datengrundlage ist wichtig, damit Bund und Kantone ihre Aufgaben im Bereich Impfungen gemäss geltendem Recht erfüllen können, nämlich Impfmassnahmen zu erarbeiten, umzusetzen und zu überprüfen.
Absatz 1 entspricht materiell dem bisherigen Recht: Das BAG ist dafür zuständig, regelmässig zu überprüfen, ob Impfmassnahmen zweckmässig und wirksam sind. Es bezieht dabei die Kantone ein.
Gemäss Absatz 2 bleiben die Kantone für die Erhebung des Anteils geimpfter Personen zuständig. Die nach geltendem Recht bestehenden Kompetenzen werden um die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von Personendaten durch die Kantone, einschliesslich besonders schützenswerter, gesundheitsbezogener Daten, ergänzt. Damit werden einheitliche Regeln für die Umsetzung des Bundesrechts im Bereich des Durchimpfungsmonitorings geschaffen. Dies verbessert die Bedingungen dafür, dass die Kantone diejenigen Daten liefern können, welche das BAG für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und nach Artikel 24a Absatz 2 VE-EpG benötigt.
Absatz 2 bedeutet:
− Die Kantone führen Erhebungen (inkl. Studien) durch, um den Anteil geimpfter Personen
an der Gesamtbevölkerung oder an spezifischen Bevölkerungsgruppen zu ermitteln. Neben dem Impfstatus (das heisst, ob jemand gegen eine bestimmte Krankheit geimpft ist oder nicht, inkl. Informationen dazu, wie viele Impfdosen er/sie erhalten hat und wann er/sie diese erhalten hat) können auch weitere Informationen erhoben werden – zum Beispiel die Kenntnisse oder Einstellungen zu bestimmten Impfungen.
− Im Rahmen dieser Erhebungen dürfen die zuständigen Behörden diejenigen Daten erhe-
ben und bearbeiten, welche für die Formulierung von Impfmassnahmen und die Überprüfung der Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahmen notwendig sind. Sie können dabei Daten bearbeiten, die sich auf bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen beziehen (Personendaten gemäss Art. 5 Bst. a DSG). Beispielsweise dürfen sie Informationen aus dem Impfbüchlein verwenden, wenn die Teilnehmenden an einer Erhebung das Büchlein zur Verfügung stellen. Die Verwendung des Impfbüchleins hat den Vorteil, dass es besonders verlässliche Informationen über den Impfstatus liefert. Sie dürfen Gesundheitsdaten, d. h. besonders schützenswerte Personendaten, bearbeiten – dazu zählen neben dem Impfstatus z. B. auch das Vorliegen einer Schwangerschaft oder Angaben zu bestimmten Erkrankungen. Ebenso dürfen sie sonstige relevante Personendaten (z. B. Beruf, Geschlecht) bearbeiten, anhand derer das Impfverhalten nach Zielgruppe ermittelt werden kann.