Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

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Antibiotika mit einer labordiagnostischen Resistenzabklärung oder der Einholung einer Expertenmeinung einhergehen muss, oder dass bestimmte Antibiotika, für die wirksame Alternativpräparate bestehen, erst in zweiter Linie eingesetzt werden dürfen. Die Ausarbeitung allfälliger Auflagen und Einschränkungen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den entsprechenden Fachgesellschaften und nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Eine weitere Grundlage, auf welcher der Bundesrat Entscheidungen über Auflagen oder Einschränkungen abstützen könnte, liefern unter anderem die neu geschaffenen Meldepflichten zum Verbrauch von antimikrobiellen Substanzen sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich (vgl. Art. 13a Abs. 1-3). Diese Bestimmung würde nur in ganz bestimmten Situationen zur Anwendung kommen und dem Patientenwohl (individuell und im Sinne der öffentlichen Gesundheit) verpflichtet sein. So würde selbstverständlich der Einsatz lebensrettender Antibiotika weder verzögert noch verunmöglicht.

Artikel 20 Absatz 1 und 2

Der bereits geltende Artikel 20 EpG regelt die Zuständigkeiten für die Erarbeitung und Umsetzung des nationalen Impfplans.

Absatz 1 wird geändert, um die Rollenverteilung zwischen der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) als beratender Kommission und dem BAG zu präzisieren. So veröffentlicht das BAG Impfempfehlungen, die unter Einbezug der fachlichen Expertise der EKIF erarbeitet werden (s. Art. 56 Abs. 2 Bst. a EpG).

Absatz 2 wird neu analog zu Artikel 6c Absatz 1 Buchstabe b VE-EpG präzisiert, wird aber materiell nicht geändert: Die Apothekerinnen und Apotheker, die bereits zuvor mit «weitere Gesundheitsfachpersonen» angesprochen waren, werden explizit genannt. Neu werden in Absatz 2 zudem die öffentlichen und privaten Institutionen des Gesundheitswesens genannt. Somit wird zum einen der Kreis der zuständigen Gesundheitsfachpersonen präzisiert. Zweitens wird auch geklärt, dass die Pflichten nicht ausschliesslich die natürlichen (Gesundheitsfach-)Personen betreffen: Sie betreffen auch die jeweiligen Einrichtungen des Gesundheitswesens bzw. die juristischen Personen, die diese betreiben. Mit den Anpassungen sind keine materiellen Änderungen verbunden.

Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Absatz 2 Buchstaben a und c

Artikel 21 regelt bereits im geltenden Recht die Zuständigkeit der Kantone für die Impfförderung. Durch die Förderung von Impfungen soll die Durchimpfungsrate bei Krankheiten erhöht werden, die gemäss nationalem Impfplan als wichtig erachtet werden. Die Zuständigkeit und die in Absatz 1 definierten Pflichten der Kantone sollen beibehalten werden. Die Kantone sollen ausserdem weiterhin frei entscheiden können, welche zusätzlichen Massnahmen zur Impfförderung sie ergreifen.

Die Bestimmungen in Artikel 21 werden jedoch erweitert und präzisiert. Das Ziel: Es soll sichergestellt werden, dass in allen Kantonen niederschwellige Impfangebote für erwachsene Personen und für ältere Jugendliche zur Verfügung stehen. Dank dieser Angebote sollen diese Altersgruppen leichter als heute für Impffragen sensibilisiert werden können. Sie sollen sich leichter zu Impfungen beraten lassen können. Und sie sollen leichter ihren Impfstatus überprüfen und diesen gegebenenfalls vervollständigen lassen können. Derzeit muss dieser Teil der Bevölkerung häufig von sich aus aktiv werden, um sich zu informieren und sich impfen zu lassen. Damit besteht die Gefahr, dass der Impfschutz Erwachsener und älterer Jugendlicher ungewollt Lücken aufweist.

Absatz 1 Buchstabe c: Die geltende Bestimmung ist missverständlich formuliert, da der Aspekt der Freiwilligkeit von Impfungen zu wenig zum Ausdruck kommt. Dies wird vorliegend mit der neuen Formulierung präzisiert.

Der neu eingefügte Absatz 1 Buchstabe d verpflichtet die Kantone, Impfungen in Apotheken zu ermöglichen. Die Schweiz weist ein dichtes Netz an Apotheken auf – mit Standorten in Zentrumslagen und Wohnquartieren. Apothekerinnen und Apotheker verfügen über die für die