Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 63Fedlex · Erläuternder Bericht

Mit Absatz 4 erhält das BAG neu die Kompetenz, für das Durchimpfungsmonitoring die Impfdaten aus dem elektronischen Patientendossier (EPD) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 201574 über das elektronische Patientendossier (EPDG) in anonymisierter Form zu verwenden, um den Anteil geimpfter Personen zu ermitteln. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person der Verwendung der Daten für das Durchimpfungsmonitoring frei und ausdrücklich zustimmt.

In der laufenden Revision des EPDG ist vorgesehen, dass eine zentrale Ablage für dynamische bzw. strukturierte Daten geschaffen wird. In der zentralen Ablage sollen (Patienten-)Daten zu erhaltenen Impfungen, unerwünschten Impferscheinungen und bereits durchgemachten impfverhütbaren Krankheiten geführt werden. Die Daten sollen von den Leistungserbringern oder den Dossierinhaberinnen und -inhabern erfasst werden. Werden die Daten von den Dossierinhaberinnen und -inhabern selbst eingetragen, so können sie durch Gesundheitsfachpersonen verifiziert werden. Die zentrale Ablage wird weitere Gesundheitsdaten und sonstige Personendaten (z. B. Alter, Geschlecht) enthalten. Das BAG darf alle anonymisierten Daten verwenden, die für die Formulierung von Impfmassnahmen und die Überprüfung der Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahmen notwendig sind, vorausgesetzt die betroffene Person hat in die Herausgabe eingewilligt (siehe oben). Es erhält die Daten ausschliesslich in anonymisierter Form. Mit der Erschliessung der Impfdaten aus den EPD soll die Datenbasis für das Durchimpfungsmonitoring angesichts der rückläufigen Beteiligung an den Befragungen des kantonalen Durchimpfungsmonitorings auf lange Sicht gestärkt werden.

Der Bundesrat muss im Einzelnen festlegen, wie die Daten des elektronischen Patientendossiers übermittelt werden sollen; diese Gesetzgebungskompetenzen müssen an den Bundesrat delegiert werden, da der Datenaustausch weitgehend vom Ergebnis der laufenden Revision des EPDG abhängt. Dasselbe gilt für Prozesse zur Anonymisierung von Daten. Der Bundesrat muss zudem die Modalitäten der Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer des elektronischen Patientendossiers zur Verwendung ihrer Impfdaten in anonymisierter Form für das Durchimpfungsmonitoring in der Schweiz regeln. Er muss somit festlegen, wer für die Einholung der freien und aufgeklärten Einwilligung der betroffenen Personen zuständig ist.

Die Zuständigkeit des BAG für die Erhebung dieser Daten entspricht der aktuellen Kompetenzverteilung; die Kantone bleiben hauptsächlich für die Überwachung der Impfmassnahmen zuständig, und der Bund verfügt über eine subsidiäre Kompetenz.

Mit Absatz 5 erhält der Bundesrat eine neue Kompetenz im Zusammenhang mit dem Durchimpfungsmonitoring: Er kann die Impfstellen verpflichten, Daten zu geimpften Personen an das BAG zu melden. Die Kompetenz des Bundesrates ist aber auf zwei spezifische Situationen beschränkt: auf eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und auf das Auftreten eines neuen Krankheitserregers. In beiden Fällen ist aufgrund der Notwendigkeit, Daten zu bestimmten Impfungen rasch zur Verfügung zu stellen, eine direkte Meldung der Impfstellen an den Bund vorzusehen. Die gewöhnliche Überwachung durch die zuständigen kantonalen Behörden oder subsidiär durch den Bund (im Sinne der Abs. 2−4) reicht nicht aus, um in der erforderlichen Frist die für eine rasche Beurteilung der Impfmassnahmen notwendigen Daten zu erhalten.

Im Gegensatz zur gewöhnlichen Überwachung nach den Absätzen 2−4, die auf eine umfassende Beurteilung der Impfmassnahmen abzielt, ist die Erhebung nach Absatz 5 auf eine bestimmte Impfung sowie zeitlich beschränkt, sei es für die Dauer der besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder für den Zeitraum des Auftretens einer neuen übertragbaren Krankheit. Die Daten zu den geimpften Personen müssen in anonymisierter Form gemeldet werden. Neben Impfdaten können auch Daten zum Gesundheitszustand, zur Exposition und soziodemografische Angaben für meldepflichtig erklärt werden. Der Bundesrat muss in den Ausführungsbestimmungen die Standards für die Datenübermittlung festlegen und er muss den meldepflichtigen Leistungserbringern eine Plattform zur Verfügung stellen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss berücksichtigt werden.

74 SR 816.1