Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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Bei der Einreise auf dem Luftweg wird nach der Landung am Flughafen die Einreise verweigert. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat in solchen Fällen in einem Linienflug kaum möglich. Einreiseverweigerungen im Einzelfall beim Grenzübertritt sind daher ab einem bestimmten Ausmass der übertragbaren Krankheit nicht mehr möglich und auch nicht mehr zielführend, um die Verbreitung zu verhindern. Der Bundesrat kann deshalb nach Absatz 3bis die Einreisebeschränkungen auf alle Personen ausdehnen, die aus gefährdeten Gebieten in die Schweiz einreisen wollen. Dadurch können Grenzübertritte auf dem Land- und Luftweg bereits im Vorfeld reduziert werden.
Diese Bestimmung zielt nicht darauf ab, auch Personen schweizerischer Nationalität von der Einreise abzuhalten. Gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 BV haben diese das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Sie und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten sowie aus EU- und EFTA-Staaten sind deshalb von den Einreisebeschränkungen grundsätzlich nicht betroffen.
Entsprechende Einschränkungen sollen nach Absatz 1bisdie Reisefreiheit und Mobilität der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie der Einwohnerinnen und Einwohner, die innerhalb der Grenzregion grenzüberschreitend eine besondere persönliche, familiäre oder berufliche Bindung haben, soweit möglich gewährleisten. Darunter fallen beispielsweise das Pflegepersonal oder Besuche von Verwandten, die im grenznahen Ausland leben, sowie die Betreuung von Tieren oder Feldern. Damit wird die von beiden Räten angenommene Motion 21.3698 Herzog Eva «Garantie des Grenzverkehrs auch in Pandemiezeiten. Ergänzung des Epidemiengesetzes» umgesetzt.
Zur Erhebung der in Absatz 2 vorgesehenen Daten kann das in Artikel 60b beschriebene Informationssystem Einreise genutzt werden. Es wurde eine «kann» Formulierung gewählt, weil der Bund nicht immer alle unter Buchstabe a−e aufgeführten Informationen benötigt. Diese können situativ erhoben und im Laufe einer Epidemie oder Pandemie angepasst werden. In jedem Fall ist die unter Buchstabe a angegebene Information anzugeben. Zudem soll der Katalog mit einem neuen Buchstaben dbis ergänzt werden. Personen sollen bei der Einreise verpflichtet werden können, einen Nachweis einer diagnostischen Analyse vorzulegen. Im Rahmen der Covid-19-Bewältigung wurde diese Massnahme auf Buchstabe d abgestützt («einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen»). Aus medizinischer Sicht ist aber eine diagnostische Analyse keine ärztliche Untersuchung im engeren Sinne. Im EpG soll deshalb im Sinne einer Präzisierung die «diagnostische Analyse» als eigener Aspekt aufgenommen werden.
Absatz 3 und 3bis: Nach bisherigem Recht liegt die Kompetenz zur Anordnung von Massnahmen nach den Absätzen 2 und 3 beim BAG, ausser in Situationen, in denen die Massnahmen nach Absatz 3 auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausgedehnt werden müssen; dann liegt die Zuständigkeit beim Bundesrat. Letzteres soll neu auch für die Massnahmen nach Absatz 2 gelten, die Personen betreffen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, weshalb dies in Absatz 3bis entsprechend präzisiert und zusammengefasst wird. Hintergrund sind die Erfahrungen im Rahmen der Covid-19-Bewältigung: die Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr wurde vom Bundesrat erlassen und enthielt auch entsprechende Pflichten für einreisende Personen (Erhebung von Kontaktdaten).
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe bbis
Die Liste der Pflichten, die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder im Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, Betreibern von Hafenanlagen, Flughafenhalter, Betreibern von Bahnhöfen und Busstationen sowie Reiseveranstaltern auferlegt werden können, wird um die Kontrolle von Impf- oder anderen Prophylaxebescheinigungen, Nachweisen ärztlicher Untersuchungen oder diagnostischer Analysen ergänzt (Bst. bbis). Dies fällt unter die Pflicht, bei der Umsetzung von Massnahmen nach Artikel 41 EpG im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten mitzuwirken.