Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

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Artikel 44 Grundsatz

Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen Recht (Art. 44 EpG). Der Bundesrat soll weiterhin die Kompetenz haben, die Versorgung der Bevölkerung mit den zentralen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten wichtigen medizinischen Gütern sicherzustellen. Anzumerken ist, dass die Grenzgängerinnen und Grenzgänger vom Terminus «Bevölkerung» nach Absatz 1 erfasst werden. Das vom Parlament im September 2020 verabschiedete Covid-19-Gesetz sieht verschiedene Regelungen zur Aufrechterhaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung vor und regelt auch Beschaffungsaspekte (vgl. insb. Art. 3 Covid-19-Gesetz). Diese Bestimmungen sollen soweit dies erforderlich ist neu ins EpG aufgenommen werden.

Absatz 1 enthält folgende Änderungen:

− Neu soll der Begriff «Heilmittel» mit dem Begriff «wichtige medizinische Güter» ersetzt wer-

den. Im Zuge der Bewältigung der Covid-19 Epidemie hat sich gezeigt, dass der Begriff «Heilmittel» zu eng gefasst war. Die Versorgungskompetenz des Bundes wurde deshalb auf weitere medizinische Güter ausgedehnt; die neue Terminologie (vgl. Art. 3 Bst. e VE-EpG) orientiert sich an Artikel 3 Covid-19-Gesetz. Zu den wichtigen medizinischen Gütern gehören etwa unverzichtbare Arzneimittel (wie Impfstoffe, antivirale Medikamente und Arzneimittel zur passiven Immunisierung), wichtige Medizinprodukte (wie Hygienemasken, Injektions- bzw. Applikationsgeräte, Diagnostika) sowie weitere medizinische Güter (Atemschutzmasken, Schutzausrüstungen etc.). Im Bereich der Versorgung ergibt sich auch eine Schnittstelle zur Tiergesundheit. Soweit möglich soll bei den einzelnen Aspekten der Verteilung und bei Meldepflichten der Bestände der Veterinärbereich berücksichtigt werden. Ebenfalls kann es allenfalls notwendig sein, zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit beim Menschen gewisse Produkte zu beschaffen, die beim Tier angewendet werden (so z. B. etwa Biozidprodukte, die zur Bekämpfung von Mücken dienen).

− Grundsätzlich bleiben die Kantone und Private einschliesslich die jeweiligen Gesundheits-

einrichtungen für die Sicherstellung der Versorgung mit medizinischen Gütern verantwortlich. Dieser schon heute bestehende Grundsatz soll explizit verankert werden. Dies entspricht auch Artikel 3 Absatz 3 Covid-19-Gesetz. Der Bund soll die Versorgungskompetenz nur so weit nutzen, als die Versorgung durch die Kantone und Private nicht sichergestellt werden kann und somit ein Versorgungsengpass besteht oder droht. Der Hinweis auf das Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 198281 (LVG) wird anders formuliert. Dies deshalb, weil der bisherige Verweis beim Vollzug zu Unklarheiten geführt hat. Festzuhalten ist, dass die Kompetenzen des Bundesrates gemäss LVG und EpG komplementär sind, bzw. sich überlappen. Jedoch hat das LVG einen spezifischen Fokus, nämlich die Behebung von schweren Mangellagen. Die Versorgung via EpG ist jedoch nicht auf solche Lagen beschränkt. Zudem verfügen beide Gesetze über spezifische Instrumente, die sich ergänzen. Der Bundesrat kann also je nach Situation Massnahmen gestützt auf das EpG oder das LVG treffen. So bleibt es dem Bundesrat unbenommen, auch über die Schiene der Landesversorgung eine angemessene Vorbereitung zu treffen (z. B. Pflichtlagerhaltung). Die Massnahmen der Landesversorgung sind in diesem Sinne ergänzend zu verstehen. Dies entspricht auch dem Ansatz und dem Zweck dieser beiden Gesetze.

In Absatz 2 wird präzisiert, dass der Bundesrat wichtige medizinische Güter entweder beschaffen oder diese auch selber herstellen lassen kann (inkl. Erforschung und Entwicklung). Diese Formulierung entspricht Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e Covid-19-Gesetz und präzisiert die Instrumente des Bundesrates im Rahmen seiner Versorgungskompetenz nach Absatz 1. Der Bund könnte also beispielsweise ein vielversprechendes Arzneimittel zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit, dessen Beschaffung durch die Kantone oder Private nicht möglich ist, direkt bei einer Produktionsfirma herstellen lassen und auch die dazu benötigten Investitionen tätigen; dies könnte auch die Finanzierung von Studien umfassen, die notwendiger Teil

81 SR 531