Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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(Bst. a). Für alle Personen wird eine Telefon- oder Handynummer sowie eine Emailadresse erhoben. Für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz wird die ständige Wohnadresse erhoben. Für Personen, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten (z. B. Touristinnen oder Touristen, Geschäftsreisende) wird die Adresse des hauptsächlich genutzten Aufenthaltsorts erhoben (z. B. Hotel, Ferienwohnung) (alternativ: des Aufenthaltsorts, der in den nächsten 3 Tagen genutzt wird). Ausgenommen werden können Personen, die die Schweiz nur in Transit durchqueren und sich nicht länger als 24 Stunden in der Schweiz aufhalten. Bei Bedarf können weiter Daten zum Impfstatus und zur Immunität aufgrund Krankheit erhoben werden (Bst. b), zum Gesundheitszustand (Bst. c), oder es können Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen (Bst. d) sowie Ergebnisse von diagnostischen Analysen (Bst. e) erfragt werden. Dies würde es
z. B. erlauben, ein diagnostisches Testresultat zu verlangen.
Zudem können im Beispielsfalle eines Fluges Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte (Bst. f) erhoben werden. Diese Angaben beinhalten z. B. die Airline, Flugnummer und Sitzplatznummer. Damit können Personen eruiert werden, die sich auf dem Flug in unmittelbarer Nähe einer erkrankten Person aufgehalten haben, damit diesen Kontaktpersonen z. B. entsprechende Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (vgl. Art. 35 EpG; Quarantäne, Absonderung) auferlegt werden können.
Weil es während der Covid-19-Epidemie wichtig war zu erfahren, ob eine Person sich in einem Land aufgehalten hat, in dem neue und potenziell gefährliche Virusvarianten (sog. VOC, variant of concern) zirkulieren, wurde nicht nur der Abflugort, sondern auch das Land, in welchem die Person sich in den 10 Tagen vor der Abreise aufgehalten hat, im Informationssystem erfasst.
Absatz 3: Das Informationssystem Einreise steht sowohl dem BAG als auch den Kantonen zur Verfügung. Das System soll so funktionieren, dass das BAG die erfassten Daten aufbereitet und dem jeweils betroffenen Kanton nur die ihn betreffenden Daten über einen geschützten Kanal verfügbar macht. So erstellt das BAG beispielsweise eine Kurzliste aller Personen, die an einem bestimmten Tag oder während einer bestimmten Periode aus einem bestimmten Land eingereist sind, z. B. aus einem sog. VOC-Land. Diese Kurzliste wird anhand der angegebenen Wohn- bzw. Aufenthaltsadresse nach Kanton sortiert und diese dann dem betroffenen Kanton zur Verfügung gestellt. Die zuständige kantonale Behörde kann dann ihre so aufbereiteten Daten über sein Kantonszugang abholen.
Artikel 60c Nationales Informationssystem «Genom−Analysen»
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit muss bei einem Krankheitsausbruch so schnell als möglich die Quelle identifiziert und saniert werden, um weitere Krankheitsfälle zu vermeiden. Zu diesem Zweck müssen Bund und Kantone Ausbruchsabklärungen durchführen (vgl. Art. 15 EpG). Im Rahmen solcher Abklärungen ist es im Sinne eines One-Health-Ansatzes notwendig, Isolate aus humanen Proben mit solchen aus dem Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltbereich abzugleichen. Die epidemiologischen Abklärungen dieser Proben werden heute schon technisch unterstützt durch genetische Sequenzierungen. Diese ermöglichen es, die genetische Ähnlichkeit von Isolaten mit einem ausserordentlich hohen Auflösungsvermögen zu untersuchen. Das neue Verfahren etabliert sich daher weltweit und Sektoren übergreifend (human, veterinär, Lebensmittel und Umwelt) im Rahmen der Untersuchung von Krankheitsausbrüchen und Infektionsketten.
Der Abgleich des genetischen Erbguts eines Isolats beim Menschen mit demjenigen aus dem nicht humanen Bereich ist ein Indiz, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Zusammenhang nahelegt, also auf eine gemeinsame Quelle hinweist. Es genügt dann vollständig, die klinische Information des Menschen mit derjenigen aus dem nicht humanen Bereich zu verknüpfen, um auf eine gemeinsame Quelle zu schliessen. Teure epidemiologische Studien, wie Fall-Kontroll-Studien oder retrospektive Kohortenstudien, sind dann nicht mehr notwendig, um diesen hohen Grad eines Zusammenhangs nachzuweisen. Damit können Ausbrüche eingedämmt und Todesfälle letztlich verhindert werden.
Schon heute werden Analysen zur genetischen Sequenzierung in einzelnen Bereichen, wie
z. B. bei in Humanproben oder in den Abwasserproben gefundenen Erregern durchgeführt. Im