Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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drücklich aus Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 30 EpG. Entsprechend darf auch das Informationssystem «Contact-Tracing» nur Daten enthalten, die unter Einhaltung des genannten Grundsatzes erhoben worden sind.
Das Nationale Informationssystem «Contact-Tracing» ist ein Bestandteil des Massnahmenpakets zur Eindämmung der Ausbreitung eines Krankheitserregers in einer frühen Phase eines Ausbruchs und befasst sich u. a. mit dem Umgang mit Personen (Kontaktpersonen), die Kontakt zu einer erkrankten Person (Ausgangsfall) hatten. Damit in den betroffenen Kantonen die nötigen Massnahmen (Artikel 33–38 und 40 des EpG) zeitgerecht und koordiniert getroffen werden können, werden die einzelnen Daten dann an die jeweiligen zuständigen Kantone zugewiesen. Die Definition der Anforderungen für eine neue nationale Contact-Tracing-Plattform muss in enger Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und dem Bund erfolgen. Es soll sich um ein System handeln, das den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden auch in der normalen Lage beim Contact-Tracing dient, z. B. bei einem Masernausbruch in einer Schule oder Kindertagesstätte.
Absatz 2 regelt die Schnittstelle zu anderen Systemen des BAG oder von anderen Behördensystemen und zu den kantonalen Einwohnerregistern. Damit wird sichergestellt, dass diese Systeme interoperabel sind. Die Schnittstelle zu den Einwohnerregistern dient dem Abgleich und der Aktualisierung der Kontaktdaten. Sobald der geplante nationale Adressdienst des Bundes geschaffen ist (vgl. Botschaft zum Adressdienstgesetz103), was voraussichtlich 2025 der Fall sein soll, wird zu prüfen sein, ob statt zu den kantonalen Einwohnerregister eine Schnittstelle zum nationalen Adressdienst geschaffen werden soll.
Das elektronische Informationssystem Contact-Tracing enthält gemäss Absatz 3 folgende Daten: Daten über die Identität, die eine eindeutige Identifizierung und die Kontaktaufnahme ermöglichen (Bst. a), Daten über die Gesundheit, eingeschlossen Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen, zum Verlauf und zu den getroffenen Massnahmen sowie Angaben zur Intimsphäre (Bst. b) sowie Angaben zur Exposition, namentlich Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen (Bst. c).
Absatz 4 bestimmt, welchen Behörden das BAG ermöglichen soll, Daten aus dem System online abrufen und bearbeiten zu können (direkter Zugriff). Es steht sowohl dem BAG, dem KSD als auch den Kantonen zur Verfügung.
Artikel 60b Nationales Informationssystem «Einreise»
Absatz 1: Das Nationale Informationssystem «Einreise» dient der Erhebung von Personen- und Kontaktdaten im Bereich des internationalen Personenverkehrs, d. h. für Personen, welche in die Schweiz einreisen. Dieses ersetzt die vorher verwendeten sog. Kontaktkarten in nicht digitalisierter Form sowie Passagierlisten insb. von Fluggesellschaften. Die Datenqualität dieser Passagierlisten war mangelhaft, die nachgelagerten Prozesse schwerfällig. Aufgrund der technologischen Entwicklungen in den letzten Jahren war diese Art der Datenerhebung weder zeitgemäss noch effizient. Der manuelle Aufwand war enorm und wegen der schlechten Datenqualität ein effizientes Contact-Tracing teilweise unmöglich. Daher soll in Zukunft in Situationen einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit (wie z. B. bei Covid-19) ein Informationssystem zum Einsatz kommen. Das Informationssystem Einreise kam als online Anwendung «SwissPLF» in der Schweiz während der Covid-19-Epidemie in der Zeit zwischen Januar 2021 und Anfang Februar 2022 für das Contact-Tracing bei der Einreise zum Einsatz. Die Daten dienen dem Schutz von Kontaktpersonen und der Überprüfung der Quarantänemassnahmen mit dem Ziel, die Verbreitung des Erregers einzudämmen. Auch zahlreiche andere Länder verwendeten ähnliche Plattformen. Die Akzeptanz des «SwissPLF» bei den Passagieren war insgesamt gut.
Absatz 2 regelt die in dem Informationssystem enthaltenen Daten. Dazu gehören Angaben zur Identität der Personen, die eine eindeutige Identifizierung und Kontaktaufnahme ermöglichen
103 BBl 2023 1370