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Vernehmlassung 2023/54: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im Mai 2024 · 3 Seiten
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Kernenergieverordnung (KEV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 3
3 Das ENSI wird beauftragt, in Richtlinien zu regeln:
a. spezifische Auslegungsgrundsätze für geologische Tiefenlager;
b. die Anforderungen an den Nachweis der Langzeitsicherheit von geologischen Tiefenlagern.
Art. 39 Abs. 1 Bst. a
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätigkeiten vor deren Ausführung zu melden:
a. Aufgehoben
Art. 51a Stoffliche Zusammensetzung der radioaktiven Abfälle
Radioaktive Abfälle dürfen chemisch-toxische und chemisch-reaktive Stoffe enthalten, sofern dies mit der sicheren Entsorgung vereinbar ist.
Art. 51abis
Bisheriger Art. 51a
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
1 SR 732.11
2023-...