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Vernehmlassung 2023/54: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im Mai 2024 · 3 Seiten

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Kernenergieverordnung (KEV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 3

3 Das ENSI wird beauftragt, in Richtlinien zu regeln:

a. spezifische Auslegungsgrundsätze für geologische Tiefenlager;

b. die Anforderungen an den Nachweis der Langzeitsicherheit von geologischen Tiefenlagern.

Art. 39 Abs. 1 Bst. a

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätigkeiten vor deren Ausführung zu melden:

a. Aufgehoben

Art. 51a Stoffliche Zusammensetzung der radioaktiven Abfälle

Radioaktive Abfälle dürfen chemisch-toxische und chemisch-reaktive Stoffe enthalten, sofern dies mit der sicheren Entsorgung vereinbar ist.

Art. 51abis

Bisheriger Art. 51a

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

1 SR 732.11

2023-...