Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/54: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im Mai 2024 · 2 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Revision vom Mai 2024 der Energieförderungsverordnung (Investitionsbeiträge Biomasse)

1. Erläuterungen

Art. 33 Abs. 4

Biogasanlagen, die mit einem Investitionsbeitrag gefördert werden, sollen optimal für einen wirtschaftlichen Betrieb dimensioniert werden. Daher wird in der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03) neu eine minimale jährliche Betriebsdauer für Biogasanlagen eingeführt. Da bei Vergärungsanlagen das Gas kontinuierlich anfällt, ist es für einen wirtschaftlichen Betrieb notwendig, dass das Wärme-Kraft-Kopplungs-Modul (WKK-Modul) hohe Volllaststunden aufweist. Diese Anlagen sollen nicht nur zur Brechung von Lastspitzen dienen.

Das Minimum von 5000 Volllaststunden pro Jahr bedeutet, dass das WKK-Modul während mindestens 5000 der 8760 Stunden eines Jahres bei Volllast laufen muss. Dabei können Voll- und Teillaststunden miteinander kombiniert werden. Die Anforderungen an die Betriebsdauer sind also zum Beispiel auch erfüllt, wenn ein WKK-Modul 4000 Stunden bei Volllast und 2000 Stunden bei Teillast betrieben wird. Diese Anforderung gilt für den ordnungsgemässen Betrieb eines WKK-Moduls. Falls ein WKK-Modul wegen technischen oder biologischen Problemen den Betrieb unterbrechen oder einschränken muss, wird dieser Zeitraum bei der Beurteilung der Betriebsstunden nicht beachtet.

Art. 71 Höchstbeiträge

Seit 2023 können Betreiber von Biomasseanlagen von Investitionsbeiträgen profitieren. Bei Holzkraftwerken, Kehricht- und Schlammverbrennungsanlagen sowie Klärgas- und Deponiegasanlagen sind Höchstbeiträge für Investitionsbeiträge festgelegt. Neu werden auch bei Biogasanlagen Höchstbeiträge eingeführt. Bei den Holzkraftwerken wird der Höchstbeitrag heruntergesetzt. Aus Sicht der noch vorhandenen Ressourcen an Energieholz sollen neue Projekte nicht animiert werden, die Anlage zu gross zu dimensionieren.

Erste Auswertungen der ab 2023 eingegangenen Gesuche zeigen, dass die Beitragshöhe von bis zu 50 % der anrechenbaren Kosten attraktiv ist. Damit die Fördergelder effizient und wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden, gilt neu bei allen Anlagenkategorien ein Höchstbeitrag pro kW elektrische äquivalente Leistung. Die äquivalente Leistung entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion in kWh und der Summe der Stunden des jeweiligen Kalenderjahres (vgl. Anh. 1.5 Ziff. 3.1.2 EnFV).

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die vorgesehenen Änderungen haben weder finanzielle noch personelle oder anderweitige Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und die Gesellschaft.