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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten
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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2, 115c Abs. 2, 115f Abs. 2 und 115g Abs. 2)
Kürzungen der Direktzahlungen
Ziff. 2.1.6 Bst. d und e
d. Deklaration der Anzahl Zu tiefe Angabe Keine Korrektur
Hochstamm-Feldobstbäume Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe nicht korrekt (Art. 98, 100 und zusätzlich 50 Fr. je betroffe- und 105) ner Baum
e. Deklaration Kategorie, Quali-Falsche Angabe Bei allen Mängeln: Korrektur
tätsstufe Hochstamm-Fel- auf richtige Angabe und zusätzdobstbäumen nicht korrekt lich 50 Fr. je betroffenen Baum (Art. 98, 100 und 105)
Ziff. 2.1a 2.1a Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall 2.1a.1 Bei mangelhaftem oder fehlendem Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall beträgt die Kürzung beim erstmaligen Verstoss 10 Prozent aller Direktzahlungen, mindestens aber 500 Franken und höchstens 2000 Franken pro Jahr. Die Kürzung in Prozent und die minimalen und maximalen Kürzungsbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
Ziff. 2.2.3 Bst. a und b
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, 50 Fr. pro Dokument bzw. pro Bodenana-
Fruchtfolgerapport oder Formular der lyse
Kulturanteile, Aufzeichnungen NPr- Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Futter, Bodenanalysen älter als 10-jäh- Mangel nach der Nachfrist weiter besteht
rig, Spritzentest älter als 3-jährig, un- bzw. wenn das Dokument nicht nachge-
vollständig, fehlend, falsch, unbrauch- reicht wurde
bar oder ungültig (Anh. 1 Ziff. 1, 2.2
und 6.1a.1)
b. Nährstoffbilanz, inkl. notwendige Be- 200 Fr.
lege, Besteht der Mangel nach der Nachfrist von
unvollständig, fehlend, falsch oder un- maximal 10 Tagen immer noch: 110 Pte.
brauchbar
(Anh. 1 Ziff. 1)