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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten
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Anhang 2 (Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)
Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
Ziff. 4.1.9
4.1.9 Kunststoffweidenetze dürfen während der Beweidung nur eingesetzt wer-
den, wenn sie keine Probleme für Wildtiere verursachen. Sie müssen nach dem Wechsel der Koppel beziehungsweise der Weidefläche umgehend entfernt werden.
Der Kanton kann Auflagen für die Einzäunung verfügen und wenn nötig den Einsatz auf die Übernachtungsplätze begrenzen, um den Schutz der Wildtiere sicherzustellen.
Ziff. 4.1.10
4.1.10 Im Rahmen von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Artikel
47b kann der Kanton dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eine Abweichung von den Ziffern 4.1.4 und 4.1.6 sowie von der Pflicht zur Entfernung der Kunststoffweidenetze nach 4.1.9 bewilligen. Die Bewilligung, Kunstweidenetze über die Aufenthaltsdauer hinaus stehen zu lassen, setzt voraus, dass die Kunststoffweidenetze keine Probleme für die Wildtiere verursachen.
Ziff. 4.2.9
4.2.9 Im Rahmen von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Artikel
47b kann der Kanton dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eine Abweichung von Ziffer 4.2.4 und von der Pflicht zur Entfernung der Kunststoffweidenetze nach 4.1.9 bewilligen. Die Bewilligung, Kunstweidenetze über die Aufenthaltsdauer hinaus stehen zu lassen, setzt voraus, dass die Kunststoffweidenetze keine Probleme für die Wildtiere verursachen.