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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten
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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
c. Weniger als 3,5 % Biodiversitätsförderfläche vorhan- 20 Pte. je % Unterschreitung,
den (Art. 14a) mind. 10 Pte.
Ziff. 2.2.6 Bst. g
Aufgehoben
Ziff. 2.2.9a Bst. b–d
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
b. Aufgehoben
c. Mit den Massnahmen zur Reduktion der Abdrift 600 Fr./ha × betroffene Fläche
wurde nicht mindestens 1 Punkt erreicht (Anh. 1 Ziff. in ha
6.1a.4)
d. Mit den Massnahmen zur Reduktion der Abschwem- 600 Fr./ha × betroffene Fläche
mung wurde nicht mindestens 1 Punkt erreicht in ha
(Anh. 1 Ziff. 6.1a.4)
Ziff. 2.4 Titel
2.4 Biodiversitätsbeitrag
Ziff. 2.4.18, 2.4.20, 2.4a und 2.5
Aufgehoben
2.9a Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität
2.9a.1 Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen der projektbezogenen Vereinbarun-
gen festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.9a.2 und 2.9a.3.
2.9a.2 Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und
Auflagen sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Massnahmen, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2.9a.3 Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entspre-
chende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Massnahmen, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2.9a.4 Wenn die Beratungspflicht während der Projektperiode nicht eingehalten
wird, beträgt die Kürzung 1000 Franken.