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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten
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Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)
Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen A Biodiversitätsförderflächen
Ziff. 1.1.4
1.1.4 Auf Flächen mit unbefriedigender floristischer Zusammensetzung kann der
Kanton eine geeignete Bewirtschaftungsform oder die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen.
Ziff. 10.1.1 Bst. a
10.1.1 Begriff: extensiv bewirtschaftete Flächen von Ackerkulturen, die:
a. streifenförmig über die gesamte Länge der Ackerkulturen oder ganzflächig angelegt sind; und
Ziff. 13 und 16
Aufgehoben
Ziff. 14.2.2
14.2.2 Für Flächen, welche die Kriterien der Qualitätsstufe II für den Biodiversitäts-
beitrag erfüllen, können im Einvernehmen mit der kantonalen Naturschutzfachstelle Ausnahmen von den Grundsätzen der Qualitätsstufe I bewilligt werden.
17.1.2a, 17.1.4 und 17.1.7
17.1.2a Bei Sämaschinen mit einem Scharabstand von mindestens 30 cm sind keine
ungesäten Reihen notwendig.
17.1.4 Problempflanzen dürfen im Frühjahr entweder durch eine einmalige mecha-
nische Unkrautregulierung bis zum 15. April oder durch eine einmalige Herbizidanwendung bekämpft werden.
17.1.7 Im Frühjahr ist bis zum 15. April ein einmaliges Walzen erlaubt.
Bst. B
Aufgehoben