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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten
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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1 (Art. 1 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1, 7, 10, 13 Abs. 2, 27 Abs. 1, 32 Abs. 1, 34 und 37 Abs. 3)
Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Angabe der GEB-Pflicht, der Importrichtwerte und der Zuordnung zu den marktordnungsspezifischen Vorschriften, zu den Gruppen der Schwellenpreise sowie zu den Zoll- oder Teilzollkontingenten
Ziff. 3
3. Marktordnung Schlachttiere, Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Geflügel
4. Abschnitt des Einleitungstextes oberhalb der Tabelle
...
Fleisch und Fleischwaren von Wildschweinen sowie Diät- und Kindernährmittel gehören nicht zum Geltungsbereich der SV. Sie sind weder bewilligungspflichtig, noch werden sie dem Zollkontingent angerechnet. Tarifnummern, in die diese Produkte eingereiht werden können, sind in der 5. Spalte mit den Ergänzungen [3-4] oder [3-5] bezeichnet.
Legende oberhalb der Tabelle
[1] Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze.
Im Gebrauchstarif www.tares.ch sind weitere anwendbare Zollan-
sätze einsehbar.
[3-1] Im Teilzollkontingent-Nr. 06.1 sind inbegriffen:
- das präferenzielle Zollkontingent Nr. 101 nach der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 (SR 632.421.0)
- das präferenzielle Zollkontingent Nr. 101 GB nach der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995 (SR 632.319)
[3-2] Im Zollkontingent-Nr. 06.3 sind inbegriffen:
- das präferenzielle Zollkontingent Nr. 301 nach der Freihandelsverordnung 1
- das präferenzielle Zollkontingent Nr. 301 GB nach der Freihandelsverordnung 2
[3-3] Im Zollkontingent-Nr. 05.1 sind inbegriffen:
- das präferenzielle Zollkontingent Nr. 102 nach der Freihandelsverordnung 1