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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten

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Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung «%ASFF_YYYY_ID»

Endnutzern und Multiplikatoren sowie die fachliche Kompetenz der Projektpartner.

d. Nicht unterstützt werden firmenspezifische Massnahmen oder anderweitige

Massnahmen, die wettbewerbsverzerrend wirken könnten.

Art. 13 (neu ) Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen

1Finanzhilfen können im Rahmen des bewilligten Kredites gewährt werden.

2Sie dienen dem Zweck und der Ausrichtung der Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft nach den Artikeln 1 und 2.

3Entscheidet das BLW auf Gewährung einer Finanzhilfe, so schliesst es mit der Empfängerin oder dem Empfänger einen Vertrag ab. Dieser regelt die Höhe der Finanzhilfe, die Dauer der Finanzhilfe und die Berichterstattung.

4Die Frage des Eigentums und der Ausübung der Rechte an Immaterialgütern ist vertraglich zu regeln.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung.

Art. 15 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1Die Verordnung vom 23. Mai 20124 über die Landwirtschaftliche Forschung wird aufgehoben.

2Die Organisationsverordnung vom 14. Juni 19995 für das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 3

3Dem BLW ist Agroscope unterstellt. Agroscope ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Forschung für die Land- und Ernährungswirtschaft. Sie unterstützt die Landwirtschaft im Bestreben, qualitativ hochwertige und wettbewerbsfähige Produkte im Einklang mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung zu erzeugen. Ihre Organisation und ihre Aufgaben sind in den Artikeln 114 und 115 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und in der Verordnung vom xx. Xxxxxx 202X über die landwirtschaftliche Forschung geregelt.

4[AS 2010 5871, 2011 5227 Ziff. I 6 und 7)]

5 SR 172.216.1