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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten
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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 3. November 20211 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 3
Daten zu Tierhalterinnen und Tierhaltern, Tierhaltungen
1Tierhalterinnen und Tierhalter mit Tieren der Rindergattung, Büffeln, Bisons, Tieren der Schaf-, der Ziegen- und der Schweinegattung, Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel, deren Tierhaltung mehr als 250 Plätze für Zuchttiere, mehr als 1000 Plätze für Legehennen, eine Stallgrundfläche von mehr als 333 m2 für Mastpoulets oder von mehr als 200 m2 für Masttruten hat, sowie Schlachtbetriebe müssen folgende Daten an die TVD übermitteln:
3Zu übermitteln sind zudem Änderungen der Daten nach den Absätzen 1 und 2. Diese Änderungen sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu übermitteln.
Art. 24 Prüfung der Daten
Die Identitas AG prüft die Daten nach den Artikeln 13 und 16–21 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten übermittelt hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise zu korrigieren.
II
SR ..........
1 SR 916.404.1
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