Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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7 Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV),
7.1 Ausgangslage
Die Bestimmungen der SBMV und der SVV werden harmonisiert.
7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Für Betriebshilfedarlehen zur Erleichterung der Betriebsaufgabe ist keine minimale Betriebsgrösse erforderlich.
Der Grenzbetrag nach Artikel 81 LwG wird ohne den Saldo von früheren Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen berechnet.
7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 2 Absatz 2bis
Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können Betriebshilfedarlehen zur Erleichterung der Betriebsaufgaben gewährt werden, indem rückzahlbare Beiträge, ausstehende Investitionskredite oder Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b in ein neues Betriebshilfedarlehen umgewandelt werden können. Bei Betriebshilfedarlehen zur Betriebsaufgabe gilt die Vergangenheitsbetrachtung; diese Betriebe haben zum Zeitpunkt der Gewährung der damaligen Finanzhilfen die minimale Betriebsgrösse erfüllt. Es ist daher klarzustellen, dass für die Gewährung von Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c keine Mindestbetriebsgrösse erforderlich ist.
Artikel 10 Absatz 2
Der Grenzbetrag von 500 000 Franken wird neu ohne den Saldo der bisherigen Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen berechnet. Die laufenden Betriebshilfedarlehen und Investitionskredite wurden von den Kantonen bereits bewilligt und sollen die Beurteilung des BLW im Rahmen der Genehmigung des neuen Darlehens nicht beeinflussen.
Artikel 17 Absatz 2
Seit dem 1. Januar 2021 werden alle Entscheide der Kantone elektronisch an das BLW übermittelt. Zurzeit werden mehr als die Hälfte der Kantone gegen Mitte Jahr individuell aufgefordert, die Belege für die Finanzkontrolle einzureichen. Um den administrativen Aufwand zu reduzieren, sollen die Kantone diese Belege dem BLW gleichzeitig mit der Bestandeserfassung elektronisch übermitteln. Damit wird vermieden, dass die Belege zweimal gesucht werden müssen.
7.4 Auswirkungen
7.4.1 Bund
Das BLW muss wenige Dossiers nach Artikel 81 LwG genehmigen.
7.4.2 Kantone
Die Vorschläge führen zu einer administrativen Vereinfachung bei der Bearbeitung der Dossiers, insbesondere durch die Vereinheitlichung der rechtlichen Bestimmungen in den verschiedenen Verordnungen.
Die Kantone bekommen mehr Verantwortung; wenige Dossiers werden den Grenzbetrag nach Artikel 81 LwG übersteigen.
7.4.3 Volkswirtschaft
Die Massnahmen tragen dazu bei, die Verschuldung der Betriebe zu reduzieren.