Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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8 Verordnung des Bundesrates über die landwirtschaftliche Forschung (Forschungsver-
ordnung), SR 915.7
8.1 Ausgangslage
Die Forschungsverordnung regelt den Zweck und die Ausrichtung der Landwirtschaftlichen Forschung des Bundes, die Organisation und die Tätigkeiten der Landwirtschaftlichen Forschungsanstalt Agroscope sowie die Finanzhilfen im Forschungswesen.
Das Parlament hat im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) die Abbildung der Standortstrategie Agroscope, die Aufhebung des Landwirtschaftlichen Forschungsrats LFR sowie die Möglichkeit zu sogenannten Pilot- und Demonstrationsprojekten beschlossen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Forschungsverordnung wird dieser Auftrag des Gesetzgebers auf Verordnungsstufe umgesetzt. Die Verordnung soll am 1.1.2025 in Kraft treten.
Aufgrund der Anzahl der von den Änderungen betroffenen Artikeln handelt es sich um eine Totalrevision.
8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Agroscope:
• Der Bundesrat hat am 8. Mai 2020 die Standortstrategie Agroscope verabschiedet. Die neue Struktur von Agroscope wird in Art. 3 (ehemaliger Art. 4) festgehalten. Agroscope wird künftig aus einem zentralen Hauptstandort in Posieux, je einem regionalen Forschungszentrum in Changins und Reckenholz sowie aus dezentralen Versuchsstationen bestehen.
• Der Nationalrat hat am 31.03.2019 die ergänzte Motion 18.3404 Häberli-Koller überwiesen, welche die Einsetzung eines neuen, erweiterten Agroscope-Rats fordert. Der Ständerat hat der Änderung am 24.09.2020 zugestimmt. Die Detailbestimmungen zum neuen Agroscope-Rat finden sich in Art. 5 (neuer Artikel). Der Agroscope-Rat behandelt die strategische Ausrichtung von Agroscope im Bereich der Forschung für die Land- und Ernährungswirtschaftliche Praxis.
• Der neu eingesetzte erweiterte Agroscope-Rat überschneidet sich bezüglich Aufgaben und Zusammensetzung mit dem Landwirtschaftlichen Forschungsrat (LFR). Daher hat das Parlament auf Antrag des Bundesrats im Rahmen der Beratung der AP22+ die Aufhebung von Art. 117 Landwirtschaftlicher Forschungsrat im LwG beschlossen. Mit der Aufhebung von Art. 117 muss der entsprechende Abschnitt (Abschnitt 3a) in der Verordnung ebenfalls aufgehoben werden.
Umsetzung und Konkretisierung neue Artikel 116 und 119 LwG (eingeführt im LwG mit der Änderung vom 16. Juni 2023):
• Mit Artikel 116, Abs. 1 LwG kann das BLW Finanzhilfen (gemäss Art. 3 SuG) für die Unterstützung von Forschungsinstitutionen von gesamtschweizersicher Bedeutung für das Landwirtschaftliche Innovations- und Wissenssystem (LIWIS) vergeben. (Beispiel: Forschungsinstitut für biologischen Landbau FiBL). Mit dem vom Parlament gesprochenen Mitteln für das FiBL entspricht das bereits der gängigen Praxis. Die Bestimmungen zu diesen Finanzhilfen werden auf Verordnungsstufe festgelegt (Art. 10, neuer Artikel).
• Mit Artikel 119 LwG zu Pilot- und Demonstrationsprojekten erhält das BLW die Möglichkeit zur Unterstützung von Umsetzungsprojekten, welche aus der Vernetzung (Art. 118 LwG) entstehen und zur Anwendung von neuem Wissen in der breiten Praxis und somit zu Innovationen führen. Die Voraussetzungen zur Vergabe von Finanzhilfen (gemäss Art. 3 SuG) für Pilot- und Demonstrationsprojekte werden in einem neuen Artikel präzisiert (Art. 12, neuer Artikel). Durch die Beteiligung von Endnutzern, Multiplikatoren der Forschung (z.B. Beratungskräften) und For-