Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Verordnung über die Primärproduktion

ein Faktor für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten festgelegt wurde, sowie um Honigbienen (die Imkerei wird als integraler Bestandteil der Landwirtschaft betrachtet).

In Bezug auf nichtlandwirtschaftliche Nutztiere (Wassertiere, andere Insekten als Bienen, Schnecken etc.) lässt die VPrP einen Interpretationsspielraum zu. In bestimmten Fällen kann die Tötung, wenn sie im Betrieb der Primärproduktion erfolgt, noch als Bestandteil der Primärproduktion betrachtet werden. Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK,

SR 817.190) legt diesbezüglich fest, dass andere Tiere als Säugetiere und Vögel, beispielsweise Fische oder Frösche, auch ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden können, wenn solche Schlachtungen nicht mehr als 30 000 kg Fleisch pro Jahr ergeben.11

Artikel 3 Registrierung

Der Begriff «alle» wird im Einleitungssatz von Absatz 2 in den drei Sprachfassungen hinzugefügt, um den kumulativen Charakter der Liste der Anforderungen stärker zum Ausdruck zu bringen: Um von der Meldepflicht ausgenommen zu werden, muss ein Betrieb alle in den Buchstaben a, b und c festgelegten Kriterien kumulativ erfüllen. Zudem wird durch das Hinzufügen von et zwischen Buchstabe b und c in der französischen bzw. von e in der italienischen Fassung die Kohärenz mit der deutschen Fassung sichergestellt. In der französischen Fassung wird in Buchstabe a ou («oder») durch et («und») ersetzt (in Bezug auf die Anbaufläche müssen alle drei Kriterien erfüllt sein).

Abgesehen von diesen sprachlichen Anpassungen wird der Inhalt von Artikel 3 nicht geändert. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Betrieb ohne landwirtschaftliche Nutzfläche (LN), der Pilze, Algen, Mikroalgen, Kaninchen oder Insekten produziert, seine Aktivität der zuständigen Stelle des Kantons melden muss, ausser er gibt «seine Primärprodukte in kleinen Mengen nur direkt oder über lokale Einzelhandelsbetriebe an Konsumentinnen und Konsumenten» ab. Unter «kleinen Mengen » ist eine jährliche Produktion von rund 1000 kg zu verstehen.

Artikel 4 Verpflichtungen der Betriebe

Die Liste der möglichen Kontaminationsquellen für Primärprodukte (Abs. 3 Bst. c) wird durch «Dünger» ergänzt (der Begriff «Rückstände von chemischen Stoffen» umfasst z. B. nicht die Gefahr der mikrobiologischen Kontamination durch organische Dünger). Zudem wird der Begriff «Verpackungsmaterial von Futtermitteln» durch den allgemeineren Begriff «Futtermittel» ersetzt. Somit trägt diese Liste der entsprechenden Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (vgl. Anhang I, Teil A,

Kap. II.3., Bst. a) besser Rechnung.

Artikel 9 Zuständigkeit der Bundesämter

Das BLW trägt die Hauptverantwortung für die Erarbeitung der VPrP und die Beaufsichtigung ihres Vollzugs. Es arbeitet zu diesem Zweck eng mit dem BLV zusammen, vor allem bei tierischen Erzeugnissen. Die beiden Ämter arbeiten des Weiteren zusammen, um Weisungen über die Kontrolle zu erlassen. Die Weisungen über die Kontrollen der Hygiene in der tierischen Primärproduktion sind Bestandteil der Technischen Weisungen über die amtlichen Kontrollen in der Primärproduktion in Tierhaltungen, die vom BLV herausgegeben werden.12

Ingress der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010 (MiPV, SR 916.351.0)

Mit der Revision vom 16. Juni 2023 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) wurde unter anderem beabsichtigt, eine Rechtsgrundlage für den Bundesbeitrag an die Kosten für die Milchprüfung zu schaffen. Diese Änderung hat keine wesentliche Auswirkung auf das aktuelle System der Milchprüfung. Dennoch sollte sie im Ingress der Milchprüfungsverordnung vom

11 Die Mindestanforderungen für die Selbstkontrolle sind in den Technischen Weisungen des BLV über Bewilligungsverfahren von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben (Anhang 3, Punkt 8) aufgeführt, abrufbar auf der Website des BLV> Lebensmittel und Ernährung > Lebensmittelsicherheit > Verantwortung > Schlachtbetriebe.

12 Abrufbar auf der Website des BLV > Tiere > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen > Technische Weisungen > Primärproduktion.