Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 137Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die Primärproduktion

20. Oktober 2010 (MiPV; SR 916.351.0) erwähnt werden. Der Ingress der Verordnung wird daher durch einen Verweis auf Artikel 41 des LwG ergänzt, da sich der Bundesbeitrag an die Kosten für die Milchprüfung auf diesen Artikel stützt.

10.4 Auswirkungen

10.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Bund. Es handelt sich in erster Linie um Präzisierungen. In der Schweiz produzieren nur sehr wenige Unternehmen Algen oder Mikroalgen. Mit der Umsetzung dieser Änderungen beabsichtigt das BLW ferner festzulegen, wie die Kantone ihm einige weitere Aktivitäten der nichtlandwirtschaftlichen Primärproduktion, die grundsätzlich bereits durch die VPrP abgedeckt sind, jedoch noch nicht im agrarpolitischen Informationssystem AGIS registriert werden können, melden müssen: die Produktion von Pilzen, pflanzlichen Erzeugnissen und Insekten in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben («urbane Landwirtschaft»). Die Übermittlung der Daten dieser «Betriebe in städtischen Gebieten» könnte analog zur Übermittlung der Daten von Aquakultur- und Imkereibetrieben erfolgen, d. h. über das Informationssystem des kantonalen Landwirtschaftsamtes an das AGIS. In Ermangelung dieser Daten können das BLW und das BLV ihre Oberaufsichtsfunktion über die Kontrolle dieser Unternehmen durch die Kantone nicht ausüben.

10.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Kantone. Ihre Umsetzung wird möglicherweise eine geringfügige Anpassung der kantonalen Informationssysteme zur Folge haben. Damit wird angestrebt, die Daten der wenigen Unternehmen, die neue Arten der Primärproduktion betreiben (Algen und Mikroalgen sowie andere Formen der «urbanen Landwirtschaft», die grundsätzlich bereits durch die VPrP abgedeckt sind und von den Kantonen kontrolliert werden, deren Registrierung im AGIS aber noch nicht möglich ist, siehe Punkt 10.4.1), sowie die entsprechenden Kontrolldaten an die zentralen Informationssysteme (AGIS und Acontrol) zu übermitteln. Wie für die Registrierung von Aquakultur- und Imkereibetrieben sowie Hobbyhaltungen könnte die Zusammenarbeit zwischen dem Landwirtschaftsamt und dem Veterinärdienst und/oder dem Amt für Lebensmittelkontrolle erforderlich sein. Wichtig ist auch, dass die Kantone Hygienekontrollen durchführen und dabei der mikrobiologischen Gefährdung im Zusammenhang mit der Algenproduktion Rechnung tragen.

10.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen wirken sich nicht massgeblich auf die Volkswirtschaft aus. In der Schweiz gibt es nur sehr wenige Unternehmen, die Algen oder Mikroalgen produzieren. Die Integration dieser Art der Primärproduktion in die VPrP wird in der Praxis nicht viel verändern. Die Produzentinnen und Produzenten tragen weiterhin die Verantwortung für die Sicherheit ihrer Erzeugnisse, die den lebens- und futtermittelrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Die Ausnahme von der Meldepflicht gegenüber dem Kanton gemäss Artikel 3 VPrP stellt eine geringfügige Vereinfachung für die Produzentinnen und Produzenten von Algen oder Mikroalgen dar, die ihre Primärprodukte in kleinen Mengen nur direkt oder über lokale Einzelhandelsbetriebe an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben.

10.4.4 Umwelt

Die vorgeschlagenen Änderungen wirken sich nicht auf die Umwelt aus.

10.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über die Lebensmittel- und Futtermittelhygiene. Sie sind mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des internationalen Rechts und insbesondere mit den Verpflichtungen aus dem Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar. Mit diesen Änderungen wird eine autonome Anpassung des