Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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11 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung), SR 916.140
11.1 Ausgangslage
Artikel 62 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) wird durch die Änderung vom 16. Juni 2023 (AP22+) aufgehoben. Somit wird Artikel 7 «Aufnahme in das Rebsortenverzeichnis» der Weinverordnung obsolet.
Das eidgenössische Rebsortenverzeichnis, wie es in Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom
19. Juni 1992 über den Rebbau (AS 1992 1986) definiert war, wurde 1998 als Artikel 62 «Rebsortenverzeichnis» ins LwG überführt.
Gemäss dem aufgehobenen Artikel 62 LwG prüft das BLW die Rebsorten auf ihre Eignung für den Anbau und führt ein Rebsortenverzeichnis, in dem es die für den Anbau empfohlenen Rebsorten bezeichnet. Die Liste des schweizerischen Verzeichnisses entsprach in Bezug auf die Etikettierung der Weine der Liste der Keltertraubensorten, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) für die Sorten zu erstellen sind, die auf ihrem Hoheitsgebiet für den Anbau zur Weinerzeugung zugelassen sind. Das schweizerische Verzeichnis war eine Voraussetzung dafür, dass Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz in die EU eingeführt und dort vermarktet werden durften.
2009 hat die EU ihre Rechtsvorschriften geändert. Sie verpflichtet Drittländer, bei deren Weinen die Rebsorte auf dem Etikett angegeben ist und deren Weine in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, nicht mehr dazu, ein eigenes Rebsortenverzeichnis zu führen. In Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission wird festgelegt, dass für Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sind, die im Verzeichnis der Internationalen Organisation für Rebe und Wein, des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen oder des Internationalen Rates für pflanzengenetische Ressourcen aufgeführt sind. Die Pflicht der Ausfuhrländer, eine nationale Liste der Rebsorten zu führen, entfällt folglich.
11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Artikel 7 «Aufnahme in das Rebsortenverzeichnis» wird aufgehoben.
Folglich wird die Verordnung des BLW über das Rebsortenverzeichnis (SR 916.140.1) ebenfalls aufgehoben.
11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Agroscope ist mit der Ausführung der aktuellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung der Eignung für den Anbau in der Schweiz und der Aufnahme in das Rebsortenverzeichnis betraut. Diese Tätigkeiten sind in der Richtlinie des BLW für die Prüfung neuer Rebsorten festgelegt. Mit der Aufhebung von Artikel 7 der Weinverordnung sowie der Verordnung über das Rebsortenverzeichnis wird auch diese Richtlinie aufgehoben.
Die Klonzüchtung, die Züchtung und die Prüfung von Sorten sowie önologische Versuche zählen zu den im Forschungsprogramm von Agroscope festgelegten Aufgaben. Agroscope wird weiterhin die Eignung der Rebsorten für den Anbau in der Schweiz prüfen und eine Liste der empfohlenen Rebsorten veröffentlichen.