Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion
Milchprodukt anzusehen sind, aber nicht aus der Verarbeitung (sondern z.B. dem Detailhandel) stammen, sind wie Lebensmittelabfälle zu behandeln.
Artikel 10 Absatz 2
Analog zu den Nebenprodukten muss auch bei Lebensmittelabfällen der Kanton, auf dessen Gebiet die Lebensmittelabfälle anfallen, schriftlich bestätigen, dass die Entsorgungsaufgabe im öffentlichen Interesse liegt und von regionaler Bedeutung ist.
Wenn Lebensmittelabfälle über einen Sammeltransport zusammengeführt werden, kann die Einhaltung der Fahrdistanz anhand einer Liste der verschiedenen Sammelorte belegt werden. Lebensmittelabfälle, welche mehr als 75 km transportiert werden müssen, können selbstverständlich verfüttert werden, an den erforderlichen Energieanteil für die Bewilligung dürfen sie jedoch nicht angerechnet werden.
Der Abnahmevertrag nach Buchstabe d muss zwischen dem verwertenden Schweinebetrieb und dem Betrieb der Milch- oder Lebensmittelbranche abgeschlossen werden. Ein Vertrag mit einem Zwischenhändler oder einem Transportunternehmen ist nicht ausreichend. Weiter werden mit der Regelung Speisereste, deren Verfütterung aktuell aus seuchenhygienischen Gründen nicht erlaubt ist, ausgeschlossen (vgl. Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung über tierische Nebenprodukte [VTNP; SR 916.441.22]). Restaurants, Hotels, Kantinen oder andere Grossküchen sind nicht als Betriebe der Milch- oder Lebensmittelbranche anzusehen, sondern dem Dienstleistungssektor zuzuordnen.
Artikel 11
Im Artikel 11 wird festgelegt, dass die Liste der Nebenprodukte im Anhang, welche für eine Bewilligung nach Artikel 10 berücksichtigt werden können, auch Lebensmittelabfälle beinhalten kann.
Artikel 12
Im Artikel 12 wird analog zu Artikel 46 Absatz 3 LwG der Begriff «Forschungsanstalten des Bundes» durch «die landwirtschaftliche Forschungsanstalt des Bundes» ersetzt. Weiter wird auf die explizite Nennung des Aviforums und der Mast- und Schlachtleistungsprüfung Sempach verzichtet. Diese Unternehmen könnten mit der neuen Formulierung dennoch als Versuchsbetrieb ein entsprechendes Gesuch einreichen.
Damit Versuchsbetrieben ein höherer Tierbestand bewilligt wird, muss die Anzahl benötigter Tiere durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über statistische Berechnungen begründet werden. Die Versuchstätigkeit muss stetig erfolgen und dem BLW ist die geplante Verwendung der Versuchsresultate darzulegen.
Anhang
Die Bezeichnungsüberschrift unter 2. wird um Lebensmittelabfälle ergänzt.
13.4 Auswirkungen
13.4.1 Bund
Die im Vollzug schwierige Unterscheidung zwischen Nebenprodukten und Lebensmittelabfällen fällt weg. Finanzielle oder personelle Auswirkungen auf den Bund sind nicht zu erwarten.
13.4.2 Kantone
Die im Vollzug schwierige Unterscheidung zwischen Nebenprodukten und Lebensmittelabfällen fällt weg. Finanzielle oder personelle Auswirkungen auf die Kantone sind nicht zu erwarten.