Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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13 Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandes-
verordnung, HBV), SR 916.344
13.1 Ausgangslage
Das Parlament hat im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) beschlossen, dass Betrieben, die Lebensmittelabfälle verwerten oder Versuche durchführen, die Beantragung von höheren Tierbeständen ermöglicht werden soll. Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Höchstbestandesverordnung wird der Auftrag des Gesetzgebers auf Verordnungsstufe umgesetzt. Die Verordnungsanpassung soll am 1.1.2025 in Kraft treten.
Artikel 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festzusetzen. Im dritten Absatz ist geregelt, in welchen Fällen Ausnahmen vom geltenden Höchstbestand gewährt werden können. Die bisher abschliessende Aufzählung der Versuchsbetriebe und Forschungsanstalten verhinderte, dass private Organisationen und Unternehmen ebenfalls einen höheren Tierbestand für Versuchs- und Forschungszwecke beantragen konnten. Mit der Anpassung von Artikel 46 Absatz 3 LwG im Rahmen der AP22+ werden Ausnahmen für Versuchsbetriebe von privaten Unternehmen möglich, sofern der höhere Bestand zur Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen erforderlich ist und die Resultate zur Unterstützung der Schweizer Tierproduktion beitragen.
Bei der Genehmigung von Ausnahmen für Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe erfüllen, konnten bisher nur Nebenprodukte (z. B. Schotte und Käseabfälle, Teig- und Brotreste) berücksichtigt werden, die in einem Lebensmittelverarbeitungsbetrieb anfallen (z. B.
Käsereien oder Bäckereien). Bisher konnte beispielsweise Altbrot lediglich dann berücksichtigt werden, wenn es direkt aus dem Verarbeitungsbetrieb, also der Bäckerei, stammte. Altbrot, welches in den Filialen nicht verkauft wurde, durfte nicht berücksichtigt werden, da es aus dem Detailhandel und nicht der Verarbeitung stammte. Mit der Anpassung von Artikel 46 Absatz 3 LwG können zusätzlich zu den Nebenprodukten aus der Lebensmittelverarbeitung neu auch Lebensmittelabfälle für die Bewilligung eines höheren Tierbestandes angerechnet werden. Mit der neuen Regelung fällt die in gewissen Fällen für Praxis und Vollzug schwierige Unterscheidung zwischen Nebenprodukt und Lebensmittelabfall weg. Die Neuregelung begünstigt die sinnvolle Verwertung von Lebensmittelabfällen.
13.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Aufgrund der Änderung von Artikel 46 Absatz 3 LwG soll der 4. Abschnitt der Höchstbestandesverordnung (HBV) so angepasst werden, dass Bewilligungen für Tierbestände über den Limiten der Höchstbestandesverordnung (HBV) bei entsprechender Versuchstätigkeit auch von privaten Unternehmen beantragt werden können. Weiter sollen für eine Bewilligung für Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe erfüllen, auch Lebensmittelabfälle berücksichtigt werden.
13.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 10 Absatz 1
In Artikel 10 werden zusätzlich zu den erwähnten Nebenprodukten aus der Milch- und Lebensmittelverarbeitung jeweils auch die Lebensmittelabfälle genannt. Ob ein Produkt aus der Milch- oder Lebensmittelbranche stammt, wird nur bei Nebenprodukten unterschieden. Die Differenzierung zwischen Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung und Nebenprodukten nicht aus der Milchverarbeitung/ Lebensmittelabfällen ist für die Anforderung an den Energieanteil in der Ration wichtig. Werden Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung (u. a. Schotte, Buttermilch und Käseabfälle) verfüttert, ist ein Energieanteil aus anrechenbaren Nebenprodukten von 25% erforderlich. Bei Nebenprodukten, welche nicht aus der Milchverarbeitung stammen, oder bei Lebensmittelabfällen erhöht sich dieser Anteil auf 40%. Die höhere Anforderung gilt auch für Kombinationen aus Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung und solchen, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen. Lebensmittelabfälle, die zwar als