Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion
13.4.3 Volkswirtschaft
Die Höchstbestände bleiben unverändert. Die Möglichkeit einen höheren Tierbestand zu beantragen ermöglicht auch privaten Unternehmen Forschung mit Tierzahlen, welche für eine statistische Auswertung erforderlich sind. Der Einsatz von Nebenprodukten und Lebensmittelabfällen in der Schweinefütterung ermöglicht eine sinnvolle Verwertung. Die breitere Auswahl an Nebenprodukten und Lebensmittelabfällen könnte zu einem höheren Anteil an über die Tierproduktion verwerteten Mengen führen.
13.4.4 Umwelt
Allenfalls könnte die Anzahl der Bewilligungen nach dem 4. Abschnitt der HBV leicht ansteigen. Eine leichte Zunahme des Schweizerischen Schweinebestandes wäre somit denkbar. Allerdings sind andere Faktoren wie die ökonomischen Rahmenbedingungen und die Raumplanungs- und Gewässerschutzgesetzgebung für die Gesamtzahl der gehaltenen Schweine entscheidend. Per 31.07.23 sind 20 Betriebe im Besitz einer Bewilligung nach Abschnitt 4 HBV.
13.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Regelungen der HBV gelten nur für Betriebe im Inland. Die vorgeschlagenen Änderungen sind deshalb mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem bilateralen Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81), vereinbar.
13.6 Inkrafttreten
Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2025 in Kraft.
13.7 Rechtliche Grundlagen
Artikel 46 Absätze 1 und 3 und Artikel 177 Absatz 1 LwG