Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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14 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV), SR 916.350.2

14.1 Ausgangslage

Der Bund stützt den Milchpreis mit den folgenden drei Zulagen: der Zulage für verkäste Milch nach Artikel 38 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG)1, der Zulage für Fütterung ohne Silage (Art. 39 LwG) und der Zulage für Verkehrsmilch (Art. 40 LwG). Damit der Bund diese Zulagen ausbezahlen kann, erfassen die Milchverwerter und Milchverwerterinnen monatlich in der Datenbank Milch (dbmilch.ch) die Milchmenge, die sie von den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen und von anderen Milchverwertern und Milchverwerterinnen gekauft haben und wie sie diese Milch verwertet haben. Ein Sonderfall unter den Milchverwertern und Milchverwerterinnen sind Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen. Sie sind Milchproduzenten und Milchproduzentinnen, welche eigene Milchprodukte direkt an die Verbraucher und Verbraucherinnen verkaufen. Artikel 10 der Milchpreisstützungsverordnung (MSV) erlaubt Direktvermarktern und Direktvermarkterinnen mit monatlich weniger als 600 kg direkt vermarkteter Milch, die Milchmenge und deren Verwertung halbjährlich anstatt monatlich in der dbmilch.ch zu erfassen. Dadurch sinkt ihr administrativer Aufwand für die Meldung dieser geringen, direkt vermarkteten Milchmenge und deren Verwertung. Aufgrund des halbjährlichen Meldeintervalls erhalten sie die Milchzulagen jedoch auch nur halbjährlich anstatt monatlich vom Bund ausbezahlt. Die Inanspruchnahme dieser administrativen Vereinfachung ist freiwillig. Unabhängig von der direkt vermarkteten Milchmenge kann auch monatlich gemeldet werden.

Ein bedeutender Teil der Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen kann bisher nicht von dieser administrativen Vereinfachung profitieren. Obwohl sie monatlich mehr als 600 kg Milch direkt vermarkten, sind sie aufgrund der tiefen Milchmengen nicht auf eine monatliche Auszahlung der Milchzulagen angewiesen. Die vorliegende Änderung der MSV stellt sicher, dass auch solche Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen mit einer kleinen direkt vermarkteten Milchmenge von dieser Vereinfachung profitieren können.

14.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen nach Art. 1a MSV können die Milchmenge und deren Verwertung neu jährlich melden, wenn sie während eines Monats weniger als 2’000 kg Milch direkt vermarkten. Die Erhöhung der Limite von 600 kg auf 2’000 kg direktvermarktete Milch pro Monat führt für zusätzlich rund 200 Direktvermarkter oder Direktvermarkterinnen zu einer administrativen Entlastung. Zudem muss die direktvermarktete Milchmenge und deren Verwertung nur noch ein Mal pro Jahr gemeldet werden, anstatt wie bisher halbjährlich.

14.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3 Absatz 4 und 5

Seit Anfang 2022 können Milchproduzenten und Milchproduzentinnen in der dbmilch.ch die Milchverwerter und Milchverwerterinnen nicht mehr dazu ermächtigen, für sie das Gesuch um Ausrichtung der Zulage für Verkehrsmilch zu stellen. Die Funktion wurde selten genutzt und war sowohl technisch als auch organisatorisch nur mit viel Aufwand umsetzbar. In Artikel 3 können deshalb die Absätze 4 und 5 aufgehoben werden. Die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen das Gesuch selbst auf der dbmilch.ch einreichen. Falls ein Milchproduzent oder eine Milchproduzentin dauerhaft keinen Zugang zum Internet hat, reicht das BLW das Gesuch auf Anfrage ausnahmsweise stellvertretend für ihn oder sie ein.

Artikel 10 Absatz 2

Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen nach Artikel 1a MSV können neu die Milchmenge und deren Verwertung jährlich melden, wenn sie während eines Monats weniger als 2’000 kg vermarkten. Mit dieser höheren Limite können nach Angaben der TSM Treuhand GmbH (Administrationsstelle nach

1 SR 910.1