Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich

Art. 12 MSV) ungefähr 330 Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen von einer jährlichen anstatt einer monatlichen Meldung profitieren. Dies sind rund 200 mehr als bei der geltenden Limite von 600 kg direkt vermarkteter Milch pro Monat. Die bisherige Meldefrist vom 10. November soll bestehen bleiben. Der Termin vom 10. Mai entfällt. Mit einer jährlichen anstatt halbjährlichen Meldung der direkt vermarkteten Milchmenge kann der administrative Aufwand zusätzlich reduziert werden. Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen, welche die Milchzulagen für die direktvermarktete Milch weiterhin monatlich erhalten möchten, dürfen die direktvermarktete Milchmenge und deren Verwertung weiterhin monatlich melden. Dadurch kann der Bund die Milchzulagen monatlich an sie ausbezahlen.

14.4 Auswirkungen

14.4.1 Bund

Die TSM Treuhand GmbH berücksichtigt in der Milchstatistik die von den Direktvermarktern und Direktvermarkterinnen gemeldete Milchmenge und deren Verwertung bisher halbjährlich. Dies verzerrt die monatliche Statistik zur vermarkteten Milchmenge leicht, weil die halbjährlichen direkt vermarkteten Milchmengen jeweils den Monaten April und Oktober zugerechnet werden. Aufgrund der Erhöhung der Limite und der neu jährlichen Meldung verstärkt sich die bereits bestehende, statistische Verzerrung leicht, sofern die jährlich gemeldete, direkt vermarktete Milchmenge nur auf den Monat Oktober des jeweiligen Jahres verteilt wird. Der Bund schätzt, dass die Verzerrung mit der neuen Limite und der jährlichen Meldung bei etwa 1,2 Prozent der durchschnittlich vermarkteten Milchmenge des Monats Oktober liegt und damit weiterhin vernachlässigbar ist (Tabelle 1). Zudem ist die direktvermarktete Milchmenge eher rückläufig.

Tabelle 1 Kumulative Anteile der direkt vermarkteten Milch an der gesamten Milchmenge in den Monaten April und Oktober bei unterschiedlichen Limiten in Art. 10 Abs. 2 MSV (Quelle: TSM Treuhand GmbH)

Direkt vermark- Anzahl Direktver- Durchschnittliche Gesamte Milchmenge im Anteil der direktvermarktete Milchmenge markter und Di- jährlich direktver- Oktober (Durchschnitt teten Milch an der ge-

pro Monat [kg] rektvermarkterin- marktete Milch- 2020-2022) [t] samten Milchmenge im nen menge [kg] Oktober [%]

≤ 600 132 446'400 279’300 0,16

≤ 750 173 778'500 0,28

≤ 900 203 1'075'500 0,39

≤ 1050 241 1'520'100 0,54

≤ 1200 264 1'830'600 0,66

≤ 1350 280 2'075'400 0,74

≤ 1500 295 2'331'900 0,83

≤ 1650 314 2'691'000 0,96

≤ 1800 324 2'898'000 1,04

≤ 1950 336 3'168'000 1,13

≤ 2100 341 3'289'500 1,18

Durch das verlängerte Intervall für die Meldung der Milchmenge und deren Verwertung ungefähr 130 bestehenden und bei zusätzlich maximal 200 Direktvermarktern und Direktvermarkterinnen reduziert sich bei der TSM Treuhand GmbH der administrative Aufwand. Auch der Bund wird bei der Auszahlung der Zulagen aufgrund der reduzierten Auszahlungshäufigkeit leicht entlastet. Da es sich in beiden Fällen um stark automatisierte Prozesse handelt, ist der Effekt dieser Entlastung jedoch vernachlässigbar.

14.4.2 Kantone

Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.