Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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15 Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV), SR 916.371

15.1 Ausgangslage

Die Einfuhr von Bruteiern und von Eiern, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen, sind in der Eierverordnung nicht klar geregelt. Es ist kein Teilzollkontingent definiert. Im Vollzug führte dies immer wieder zu Unsicherheiten. Die Handhabung war jedoch immer klar: es wurden alle Importe zum Kontingentszollansatz zugelassen. Diese Regelung soll weiterbestehen und klar in der Verordnung wiedergegeben sein.

Das BLW ist nach Eierverordnung verpflichtet, die Aufschlags- und Verbilligungsaktionen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) auszuschreiben. Diese Regelung ist nicht mehr zeitgemäss. Über solche Aktionen wird in der Regel nur noch über Internet informiert.

15.2 Wichtigste Änderung im Überblick

Die Einfuhr von Bruteiern und von Eiern, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen, wird klar geregelt.

Das BLW informiert über Aufschlags- und Verbilligungsaktionen nicht mehr in SHAB, sondern über seine Webseite.

15.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 Einfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern

Die Einfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern von Hühnern «Gallus domesticus» bleibt unverändert und entspricht der bisherigen Formulierung im Artikel 2 Absatz 1 der EiV. Die bisherige Bestimmung in Artikel 2 Absatz 2 der EiV für Konsumeier, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen, wird in den neuen Artikel 2a überführt.

Artikel 2a Einfuhr von Bruteiern und von Eiern, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen

Bei Bruteiern und Eiern, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen, wird seit Inkrafttreten des Zollkontingents Nr. 9 (Vogeleier in der Schale) auf eine Einfuhrregelung verzichtet. Solche Eier können unbeschränkt zum Kontingentszollansatz importiert werden. Da die Nichtnennung solcher Eier in der EiV in der Vergangenheit immer wieder zu Unsicherheiten geführt hat, sollen die Bruteier im neuen Artikel 2a explizit erwähnt werden. Materiell ergeben sich dadurch im Vollzug keine Änderungen.

Artikel 4 Marktverkehr

Da durch die Änderung von Artikel 2 der EiV der Begriff Kontingentszollansatz erstmals in Artikel 4 erwähnt wird, muss die Abkürzung KZA in Artikel 4 entsprechend ausformuliert werden. Für die Einfuhr von Eiern und Eiprodukten ist gestützt auf Anhang 1 Ziffer 5 der AEV generell keine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) mehr notwendig. Die Erwähnung der GEB in Artikel 4 ist deshalb nicht nötig und wird gestrichen.

Artikel 6 Absatz 2

In Fussnote 3 wird ergänzend erwähnt, wo der Gebrauchstarif mit den Alpha-2-Codes des Länderverzeichnisses eingesehen werden kann1.

1Abrufbar unter: www.bazg.admin.ch > Themen > Aussenhandelsstatistik > Methoden / Metadaten > Metadaten > Handelspartner > Länderverzeichnis