Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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18 Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft, SR 919.118

18.1 Ausgangslage

Die Erhebung von Buchhaltungsdaten ist eine wichtige Voraussetzung für das Monitoring, die Evaluation und die Weiterentwicklung der agrarpolitischen Massnahmen. Die Daten werden in der zentralen Auswertung von Buchhaltungsdaten durch Agroscope ausgewertet: Agrarmonitoring (admin.ch). Damit wird insbesondere die wirtschaftliche Situation in der Landwirtschaft analysiert.

Die Stichprobe E (Einkommenssituation) der Zentralen Auswertung Buchhaltungsdaten hat zum Ziel, die Finanzbuchhaltung von 2’300 Landwirtschaftsbetrieben zu erfassen. Die jährliche Rekrutierung der Betriebe ist aufwändig, um die Betriebe zu motivieren, die Daten ihrer Finanzbuchhaltung anonymisiert an Agroscope zu liefern.

Um den Vollzugsaufwand für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft zu reduzieren, hat das Parlament im Rahmen der Agrarpolitik 2022+ beschlossen (Art. 185 Abs. 3bise-LwG),

dass Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben zur Lieferung von einzelbetrieblichen Buchhaltungsdaten neu verpflichtet werden können.

18.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Auf Verordnungsstufe wird die Mitwirkungspflicht zur Datenlieferung (Art. 185 Abs. 3bise-LwG) und die Informationspflicht des Bundes konkretisiert. Gleichzeitig soll der veraltete Begriff «Referenzbetriebe» durch den neuen Begriff «repräsentative Betriebe» ersetzt werden. Gleichzeitig wird die aktuelle Version der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (SR 431.012.1) per Januar 2026 angepasst, indem Anhang 154 nachgeführt wird.

18.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress

Der Ingress wird ergänzt mit dem neuen Artikel 185 Absatz 3bisdes Landwirtschaftsgesetzes.

I

Ersatz eines Ausdrucks: Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» ersetzt durch «BLW».

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d

Es wird neu festgehalten, dass diese Verordnung auch für die Datenlieferung für die zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten gilt.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 Sachüberschrift und Absatz 1

Der veraltete Begriff «Referenzbetriebe» wird durch den aktuellen Begriff «repräsentative Betriebe» ersetzt. Im Jahr 2014 erfolgte bei der Zentralen Auswertung Buchhaltungsdaten ein Systemwechsel infolge statistischer Überlegungen. Als Basis für die Erfassung der Buchhaltungsdaten wurden nicht mehr stetig gleichbleibende Referenzbetriebe herangezogen, sondern neu jährlich eine zufällig ausgewählte Stichprobe an repräsentativen Betrieben ausgewählt.

Artikel 7a (neu) Pflicht zur Lieferung von einzelbetrieblichen Buchhaltungsdaten für die Zentrale Auswertung

Im 2. Abschnitt «Beurteilung der wirtschaftlichen Lage» werden in zwei neuen Artikeln die Details für die Umsetzung der Datenlieferpflicht für die Zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten aufgeführt.

Absatz 1 und 2 entsprechen den Formulierungen in der Botschaft zum Gesetzestext. Die nach Zufallsstichprobe ausgewählten Landwirtschaftsbetriebe sind zur Ablieferung von einzelbetrieblichen privatrechtlichen Buchhaltungsdaten verpflichtet. Die abgelieferten, auswertbaren Daten werden wie bisher weiterhin im Rahmen des eingestellten Budgets entschädigt. Dies ist eine Entschädigung für den Auf-