Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft AS 20--

Art. 4 Untersuchung repräsentativer Betriebe für die zentrale Auswertung

von Buchhaltungsdaten

1Das BLW verwendet für die Untersuchung der repräsentativen Betriebe die Daten aus der zentralen Auswertung von Buchhaltungs- und umweltrelevanten Daten landwirtschaftlicher Betriebe nach Ziffer 154 des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19933.

2Dazu nimmt es eine Gegenüberstellung des bäuerlichen Arbeitsverdienstes und des Vergleichseinkommens vor und analysiert die Entwicklung und Streuung der

Produktivitäts- und Rentabilitätsindikatoren der landwirtschaftlichen Betriebe.

Art. 7a und 7b einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 7a Pflicht zur Lieferung von einzelbetrieblichen Buchhaltungsdaten für

die zentrale Auswertung

1Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der ausgewählten repräsentativen Betriebe sind zur Ablieferung von einzelbetrieblichen Buchhaltungsdaten verpflichtet.

2Sie werden für die Ablieferung auswertbarer Daten entschädigt.

Art. 7b Verknüpfung und Weitergabe der einzelbetrieblichen Buchhaltungsdaten Das BLW informiert die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der ausgewählten repräsentativen Betriebe vor der Ablieferung der Daten darüber, dass die einzelbetrieblichen Buchhaltungsdaten:

a. mit Daten aus Informationssystemen des Bundes verknüpft werden können;

b. pseudonymisiert für Studien und zu Forschungs- und Ausbildungszwecken weitergegeben werden dürfen an:

1. Hochschulen und Forschungsinstitutionen,

2. Dritte, sofern diese im Auftrag des Bundes handeln.

II

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

3 SR 431.012.1