Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft

Für die Umsetzung soll vorerst mit einer verstärkten Kommunikation auf die Notwendigkeit der einzelbetrieblichen Daten und auf die gesetzliche Lieferpflicht hingewiesen werden. Sollte die verstärkte Kommunikation nicht zum gewünschten Effekt (Reduktion Rekrutierungsaufwand) führen, wird in einem späteren Schritt eine Sanktionierung ins Auge gefasst: Liefert ein Betrieb die einzelbetrieblichen Buchhaltungsdaten nicht ab, so kann er nach Artikel 169 Absatz 1 LwG (Allgemeine Verwaltungsmassnahmen) mit einer Verwarnung oder Busse bis in der Höhe von CHF 10'000.00 sanktioniert werden.

18.4.2 Kantone

Die Umsetzung der Lieferpflicht von Buchhaltungsdaten für die zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten hat keine direkten Auswirkungen auf die Kantone.

18.4.3 Volkswirtschaft

Die Umsetzung der Lieferpflicht von Buchhaltungsdaten für die zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten hat eine Auswirkung auf die Landwirtschaftsbetriebe. Diese sind inskünftig verpflichtet, Buchhaltungsdaten abzuliefern, wenn sie durch die Stichprobe erfasst werden. Eine Sanktionierung in Form einer Verwarnung oder einer Busse nach Artikel 169 Absatz 1 LwG wird aber erst in einem späteren Schritt eingeführt, falls die verstärkte Kommunikation der Datenlieferpflicht keine Früchte zeigen sollte. Volkswirtschaftlich ist die Änderung relevant, indem jährlich die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft repräsentativ abgebildet wird. Die Daten bilden zudem die Grundlage für Modelle zur Simulation der Auswirkungen bei der Änderung von agrarpolitischen Massnahmen.

18.4.4 Umwelt

Die Umsetzung der Lieferpflicht von Buchhaltungsdaten für die zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten hat keine direkten Auswirkungen auf die Umwelt.

18.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Es ergeben sich keine Widersprüche zum internationalen Recht.

18.6 Inkrafttreten

Die Änderung der Verordnung soll auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die Verordnungsanpassung tritt ein Jahr später in Kraft als der entsprechende Gesetzesartikel. Damit wird eine zeitliche Harmonisierung mit den noch laufenden Dienstleistungsverträgen für die zentrale Auswertung erreicht.

18.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen für die vorliegende Anpassung der Verordnung bildet der neu vorgesehene Artikel 185 Absatz 3bisdes Landwirtschaftsgesetzes aus der Agrarpolitik 2022 (AP22+).